Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/84: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme · 21 Seiten

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Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden (Art. 64 Abs. 7 Bst. b KVG). Im Rahmen der KVG-Änderung22 betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2 (KP2) soll diese Ausnahme von der Kostenbeteiligung nicht mehr erst ab der 13. Schwangerschaftswoche, sondern bereits ab der durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen festgestellter Schwangerschaft beginnen. Aus Gründen der Rechtsicherheit macht es Sinn, die gleiche Definition des Schwangerschaftsbeginns in dieser Vorlage auch für die Ausnahme von der Erhöhung des Höchstbetrags des Selbstbehalts beim Aufsuchen einer Spitalnotaufnahme anzuwenden.

3.2.2 Kinder

Kinder sollen von der Erhöhung des Höchstbetrags des Selbstbehalts ausgenommen werden.

Für Kinder gilt die Hälfte des Selbstbehaltes für eine erwachsene Person23. Die Abstufung nach Altersgruppe erfolgt aufgrund der Geburtsjahre24.

3.2.3 Personen mit schriftlicher Überweisung

Die Vorlage sieht das Instrument einer schriftlichen Überweisung vor. Dabei bezieht sich die Schriftlichkeit nicht auf die Regeln des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)25.

Der Begriff «Überweisung» wird neu im KVG eingeführt. Es handelt sich bei der Überweisung an eine Spitalnotaufnahme in diesem Rahmen nicht um eine ärztliche «Anordnung» im Sinne des Gesetzes, sondern um eine Überweisung einer Fachperson (Arzt/Ärztin, Apotheker/Apothekerin) an eine andere, nachdem diese bereits eine Vorprüfung oder allfällige Diagnosen und Behandlungen in ihrem Kompetenzbereich durchgeführt hat.

3.2.3.1 Überweisung durch Ärzte und Ärztinnen

Das Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz (MedBG)26 ermächtigt den Arzt oder die Ärztin, eine medizinische Diagnose zu stellen und eine angemessene Behandlung vorzuschlagen, um eine Gesundheitsstörung zu behandeln27. Gemäss Artikel 25 KVG werden diese Leistungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen, sofern sie von einem Arzt bzw. einer Ärztin oder von einer Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dient, nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a und n KVG erbracht werden. Die Zulassungsvoraussetzungen für Ärzte und Ärztinnen werden in Artikel 38 der Verordnung über die Krankenversicherung

22 BBI 2022 2428, Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2), www.parlament.ch > Curia Vista > 22.062.

23 Art. 64 Abs. 4 KVG

24 Art. 91 Abs. 3 KVV

25 SR. 220

26 SR 811.11

27 Art. 8 Bst. b, MedBG