Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/84: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme · 21 Seiten

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Überweisung verweigern, würden die Personen zum nächsten berechtigten Leistungserbringer gehen, bis sie eine Überweisung erhalten. Rechtlich seien die Auswirkungen im Bereich der Patientenrechte sowie der Haftung bei den Apothekern und Apothekerinnen unklar. Hinzu kommt, dass in Notfällen, welche beispielsweise in der Nacht eintreten und bei denen die Patientinnen und Patienten im Vorfeld weder telemedizinisch Rat einholen, noch eine Apotheke oder einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen konnten, bei einem ambulanten Aufenthalt eine Erhöhung des Selbstbehaltes erfolgen muss, auch wenn es sich offensichtlich nicht um einen Bagatellfall handelt. Dies, weil der Gesetzesvorschlag nicht zwischen Bagatellen und Nicht-Bagatellen unterscheidet. Die Vorlage würde zu einem hohen administrativen Aufwand führen, ohne Einsparpotential mit sich zu bringen, und berge finanzielle Risiken. Unklar seien insbesondere die finanziellen Auswirkungen bei der Einrichtung von 24-Stunden-Pikettdiensten durch die Ärzteschaft sowie die Abrechnungsmöglichkeiten der Leistungen der Apotheker und Apothekerinnen.

Auf Sicht der Minderheit, biete die Erhöhung der Kostenbeteiligung für die Patienten und Patientinnen keine wirksame Lösung, um die Belastung der Spitalnotaufnahme zu senken. Zielführender sei es, die Bevölkerung über alternative Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären und die Grundversorgung in den Regionen zu stärken – unter anderem mit Bemühungen zur Behebung des Fachkräftemangels.

3.4.2 Keine Delegation an die Kantone

Eine Minderheit (Nantermod, Dobler, Sauter, Silberschmidt) beantragt, auf die Delegation an die Kantone zu verzichten und somit die Erhöhung des Höchstbetrags des Selbstbehalts schweizweit einführen. Die Festlegung des Selbstbehaltes sei eine Kompetenz des Bundes, der er mit dem KVG nachgekommen ist. Die Einführung einer neuen Kompetenz für die Kantone würde zu unterschiedlichen Anwendungen des KVG führen.

3.4.3 Zuschlag zum Selbstbehalt

Eine Minderheit I (Glarner, Aellen, Aeschi Thomas, Amaudruz, Bircher, de Courten, Gutjahr, Sauter, Silberschmidt, Thalmann-Bieri, Vietze, Wyssmann) beantragt eine Alternativvariante. Bei jedem Aufsuchen der Spitalnotaufnahme soll ein Zuschlag von 50 Franken auf den Selbstbehalt erhoben werden. Es gelten dieselben Ausnahmen wie bei der Mehrheitsvariante (Schwangere und Kinder, Personen mit schriftlicher Überweisung). Wie bei der Mehrheitsvariante soll zudem die Kompetenz zur Einführung des Zuschlags den Kantonen übertragen werden. Ein solcher Zuschlag käme früher zum Tragen als die Erhöhung des Höchstbetrags des Selbstbehaltes, da nicht erst der übliche Plafond des Selbstbehalts von zurzeit 700 Franken erreicht werden muss. Sofern die betroffene Person die Franchise ausgeschöpft hat, hätte sie den Zuschlag im Rahmen der Kostenbeteiligung zu bezahlen, ungeachtet der Höhe des bereits bezahlten Selbstbehaltes. Von dieser Alternativvariante wären entsprechend mehr versicherte Personen betroffen als bei der Mehrheitsvariante32.

32 Zur Veranschaulichung der Auswirkungen vgl. Berechnungsbeispiele anhand konkreter Szenarien im Kapitel

4 der Kurznotiz des BAG vom 26. März 2024 «Gegenüberstellung Umsetzungsvorschläge» (Variante 2); verfügbar via Curia Vista > 17.480 > Öffentliche Kommissionsunterlagen/Weitere Berichte: Gegenüberstellung Umsetzungsvorschläge - Notiz des BAG vom 26 März 2024.pdf (parlament.ch)