Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/84: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme · 21 Seiten

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mit zusätzlichen Aufgaben und administrativen Formalitäten verbunden, was dem eigentlichen Ziel zuwiderlaufen würde, und könnte für die Betroffenen sogar zu Rechtsunsicherheit führen.

Die Kommission hat daher die Möglichkeit geprüft, sich von der Unterscheidung zwischen «Notfall» und «Bagatellfall» zu entfernen und die Einführung eines systematischen Zuschlags für jede Konsultation in der Spitalnotaufnahme vorzusehen. Die Ausnahmen von diesem Zuschlag könnten abschliessend definiert werden. Durch Vermeidung einer subjektiven Einschätzung von «Notfällen» liesse sich die Rechtssicherheit dieser Massnahme gewährleisten, und es würde kaum zusätzlicher administrativer Aufwand für das Notfallpersonal anfallen.

Gewählte Lösung

Nachdem die Kommission zwei verschiedene Ansätze zur Umsetzung der Initiative geprüft hatte, entschied sie sich aufgrund der obigen Feststellungen für eine Lösung, die sich mit den aktuellen Verfassungsbestimmungen und dem Geltungsbereich des KVG vereinbaren lässt. So schlägt sie vor, die von der parlamentarischen Initiative angestrebte Lenkungsabgabe mittels einer gezielten Erhöhung des Selbstbehalts der Patientinnen und Patienten bei jeder Konsultation in einer Spitalnotaufnahme umzusetzen. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich dabei um eine pragmatische Lösung, die einen klaren und einheitlichen Anwendungsrahmen gewährleistet. Die Kommission hat zwei Varianten geprüft: Die erste sieht vor, den maximalen jährlichen Selbstbehalt bei jeder ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Spitalnotaufnahme um 50 Franken zu erhöhen. In der zweiten, einschneidenderen Variante ist die Kostenbeteiligung als 50-fränkiger Zuschlag zum Selbstbehalt ausgestaltet, der somit schon zum Tragen käme, bevor die versicherte Person die Obergrenze des jährlichen Selbstbehalts erreicht hat. Mit 13 zu 12 Stimmen entschied sich die Kommission für die erste Variante.

Die Kommission wollte auch auf eine Unterscheidung zwischen echten «Notfällen» und «Bagatellfällen» verzichten. Ein solcher Ansatz hätte Rechtsunsicherheit bedeutet und die Arbeitslast des Medizinal- und Pflegepersonals erhöht. Die Bestimmung muss daher als Grundmechanismus eine systematische Anhebung des Selbstbehalts bei jeder Konsultation in der Spitalnotaufnahme vorsehen, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Notfall oder einen Bagatellfall handelt. Nachdem dieses Grundprinzip feststand, bestimmte die Kommission die Ausnahmen von diesem Zuschlag, die abschliessend definiert sind. Ausgenommen von der Erhöhung des Selbstbehalts sind Personen, die in die Notaufnahme kommen, nachdem sie vorher eine Arztpraxis, ein Zentrum für Telemedizin oder eine Apotheke aufgesucht haben. In all diesen Fällen hätten die Patienten und Patientinnen im Vorfeld einen anderen Leistungserbringer kontaktiert, was dem Ziel der Initiative entspricht, Bagatellfälle anderen medizinischen Versorgungseinrichtungen zuzuführen. Zusätzlich sind Kinder unter 18 Jahren und Schwangere von dieser zusätzlichen Kostenbeteiligung befreit. Die Kommission möchte dieses System nicht in der ganzen Schweiz einführen, sondern zieht es vor, diese Möglichkeit auf Bundesgesetzebene vorzusehen und dann den einzelnen Kantonen die Wahl zu überlassen. Diese Lösung ist mit der Ausgestaltung des schweizerischen Gesundheitssystems, das den Kantonen weitreichende Kompetenzen bei der Planung und Organisation der Gesundheitsversorgung gewährt,