Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/84: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme · 21 Seiten

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Zurzeit schöpfen im Laufe des Jahres rund 54 Prozent aller Versicherten ihre Franchise aus und wären potenziell von diesem Zuschlag direkt betroffen.

3.4.4 Zuschlag zum Selbstbehalt, aber keine Delegation an die Kantone

Eine Minderheit II (Nantermod, Dobler, Sauter, Silberschmidt) unterstützt den Zuschlag zum Selbstbehalt gemäss der Alternativvariante. Sie beantragt jedoch, auf die Delegation an die Kantone zu verzichten. Eine schweizweite Einführung des Zuschlags zum Selbstbehalt würde der bestehenden Systematik des KVG entsprechen und die einheitliche Anwendung des KVG für alle Versicherten gewährleisten.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Mehrheitsvariante Artikel 64 Absatz 3bis E-KVG

Die Kostenbeteiligung der versicherten Personen wird im 3. Abschnitt des 5. Kapitels des KVG geregelt. Sie besteht aus einem festen Jahresbeitrag (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Der Selbstbehalt dient dazu, dass sich die versicherten Personen auch dann kostenbewusst verhalten, wenn sie bereits medizinische Leistungen in Anspruch nehmen. Die Kostenbeteiligung ist nach oben begrenzt, d. h. sie darf die Summe von Franchise und Höchstbetrag grundsätzlich nicht überschreiten. Gemäss geltendem Artikel 64 Absatz 3 KVG bestimmt der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen die Franchise und den Höchstbetrag des Selbstbehalts. Der Höchstbetrag liegt derzeit bei CHF 700.- (Artikel 103 Absatz 2 KVV). Er kann für bestimmte Leistungen eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen (Art. 64 Abs. 6 Bst. a KVG). Die versicherte Person beteiligt sich so lange an den Kosten, bis die an den Selbstbehalt anrechenbaren Kosten den Höchstbetrag des Selbstbehalts von 700 Franken pro Jahr erreicht haben. Ist dieser Höchstbetrag durch sämtliche anrechenbaren Kosten ausgeschöpft, ist kein Selbstbehalt mehr zu bezahlen.

Der neue Artikel 64 Absatz 3bisE-KVG bezweckt, dass sich der Höchstbetrag des Selbstbehalts trotz dem vom Bundesrat in Artikel 103 Absatz 2 KVV festgelegten Betrag weiter erhöhen kann. Laut dieser Vorlage sollen die Kantone vorsehen können, dass sich der Höchstbetrag des Selbstbehalts bei Inanspruchnahme der Spitalnotaufnahme in bestimmten Fällen um 50 Franken erhöht. Die Kantone können somit vorsehen, dass der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts zulasten der versicherten Person jedes Mal um 50 Franken erhöht wird, wenn diese Person den Spitalnotfall konsultiert. Artikel 64 Absatz 4 KVG muss nicht geändert werden. Er bezieht sich auf den vom Bundesrat festgelegten Höchstbetrag des Selbstbehalts wie er in Artikel 103 Absatz 2 KVV definiert ist und nicht auf die individuelle Erhöhung dieses Höchstbetrags, wie im neuen Absatz 3bisvorgesehen.

Die Erhöhung des Selbstbehalts beim Besuch der Spitalnotaufnahme darf nicht vorgesehen werden für Kinder und Schwangere sowie für Personen, die von einem Arzt oder einer Ärztin, einem Zentrum für Telemedizin oder einem Apotheker oder einer Apothekerin schriftlich in die Spitalnotaufnahme im Spital überwiesen werden.

Der Kanton, in dem eine Person versichert ist, bestimmt, ob der Höchstbetrag des Selbstbehalts beim Aufsuchen einer Spitalnotaufnahme erhöht wird. Die Erhöhung