Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/84: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme · 21 Seiten

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erfolgt auch dann, wenn die versicherte Person den Spitalnotfall in einem Kanton aufsucht, welcher die Erhöhung nicht vorgesehen hat.

Alle zur Überweisung in den Notfall befugten Stellen (Arzt oder Ärztin und oder an telemedizinische Zentren tätige Ärzte und Ärztinnen sowie Apotheker oder Apothekerinnen) bestätigen mit ihrer schriftlichen Überweisung, dass sie aufgrund ihrer Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Umstände der Versicherten die Betreuung auf einem Spitalnotfall als angezeigt erachten. Das Dokument der schriftlichen Überweisung wird vom Spital den Versicherern übermittelt, welche dadurch keine Erhöhung des Selbstbehaltes vornehmen.

Die rechtlichen Auswirkungen einer Nichtüberweisung durch einen Arzt oder Ärztin, durch einen Apotheker oder Apothekerin oder durch ein telemedizinisches Zentrum werden im Rahmen der Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen noch vertieft zu prüfen und zu regeln sein. In den Ausführungsbestimmungen ist unter anderem zu bestimmen, welche Möglichkeiten die versicherten Personen haben, wenn sie nicht überwiesen werden.

Artikel 64 Absatz 3bisE-KVG

Minderheit (Nantermod, Dobler, Sauter, Silberschmidt)

Eine Minderheit möchte auf die Delegation an die Kantone verzichten und die Erhöhung des Selbstbehalts schweizweit einführen.

4.2 Alternativvariante gemäss Minderheiten I und II

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c und 2bisE-KVG

Minderheit I (Glarner, Aellen, Aeschi Thomas, Amaudruz, Bircher, de Courten, Gutjahr, Thalmann-Bieri, Sauter, Silberschmidt, Vietze, Wyssmann)

Die Minderheit I möchte die Kostenbeteiligung ergänzen mit einem Zuschlag auf den Selbstbehalt für jede Konsultation der Notaufnahme im Spital, sobald die Franchise ausgeschöpft ist. In diesem Fall hat die versicherte Person den Zuschlag im Rahmen der Kostenbeteiligung zu bezahlen, ungeachtet der Höhe des bereits bezahlten Selbstbehaltes. Die Kompetenz zur Einführung soll gemäss dieser Minderheit den Kantonen übertragen werden. Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem Zuschlag auf den Selbstbehalt von höchstens 50 Franken für jede Konsultation der Notaufnahme im Spital, sofern der Wohnkanton einen solchen Zuschlag vorsieht. Der Begriff «höchstens» ist notwendig, da der Selbstbehalt und der Zuschlag die Kosten nicht überschreiten dürfen. Der Zuschlag darf nicht vorgesehen werden für Kinder und Schwangere sowie für Personen, die von einem Arzt oder einer Ärztin, einem Zentrum für Telemedizin oder einem Apotheker oder einer Apothekerin schriftlich in die Spitalnotaufnahme im Spital überwiesen werden.