Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/84: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme · 21 Seiten

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schen Freihandelsassoziation (EFTA)36, ebenso das Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (In Kraft getreten am 1. April 2023)37 werden nicht tangiert. Die in der Schweiz OKP versicherten Personen, welche in der EU/EFTA/UK wohnen (Rentner und Rentnerinnen sowie Grenzgänger und Grenzgängerinnen), sind nicht von der Erhöhung des Höchstbetrags des Selbstbehalts um 50 Franken beim Aufsuchen der Spitalnotaufnahme ohne schriftliche Überweisung betroffen. Die Regelung stellt auf den Wohnsitz ab, und diese Personen haben ihren Wohnsitz im Ausland. Es wäre eine Ungleichbehandlung, wenn bei diesen Personen (Grenzgänger und Grenzgängerinnen) auf den Erwerbsort abgestellt würde.

6.3 Erlassform

Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV, da sie die Rechte und Pflichten von Personen betrifft. Sie ist deshalb in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen, das dem fakultativen Referendum unterstellt ist.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage sieht weder Subventionen noch Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen vor, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Sie untersteht daher nicht der Ausgabenbremse.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Bei der Überweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten (Art. 5a BV). Gemäss Artikel 43a Absatz 1 BV übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Gleichzeitig hat der Bund von seinen Kompetenzen einen schonenden Gebrauch zu machen und den Kantonen ausreichend Raum für die Aufgabenerfüllung zu überlassen.

Der Bund verfügt gestützt auf Artikel 117 BV über eine umfassende Regelungskompetenz im Bereich der Krankenversicherung, Grundsätzlich liegt die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung aber in der Verantwortung der Kantone. Bund und Kantone nehmen vorliegend im Rahmen ihrer Kompetenzen die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhöhung des Selbstbehalts beim Aufsuchen der Spitalnotaufnahme wahr. Der Bund regelt die Erhöhung des Selbstbehalts beim Aufsuchten der Spitalnotaufnahme überlässt es aber den Kantonen zu entscheiden, ob sie eine solche Regelung einführen. Damit sind die Prinzipien der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz eingehalten.

36 SR 0.632.31

37 SR 0.831.109.367.2.