Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/84: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme · 21 Seiten
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oder eine Apotheke einen Patienten oder eine Patientin an eine Facheinrichtung überweist. In diesen Fällen gelten die gleichen Grundsätze der Sorgfaltspflicht und Haftung.
Das MedBG verlangt ausdrücklich, dass Ärzte oder Ärztinnen eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen. Diese schliessen sie nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab. Darüber hinaus schreibt die FMH vor, dass sie über eine ausreichende Versicherung verfügen müssen, die mögliche Ansprüche aus ihrer Berufshaftpflicht abdeckt. Ein Arzt oder eine Ärztin, der oder die ohne Berufshaftpflichtversicherung praktiziert, verstösst somit direkt gegen seine Berufspflichten.
Der Apotheker oder die Apothekerin ist ebenso wie der Arzt oder die Ärztin verpflichtet, die Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Darüber hinaus unterliegt er oder sie auch Artikel 40 Buchstabe h MedBG, der den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verlangt, die eine der Art und dem Umfang der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken angemessene Deckung bietet, sofern die Tätigkeit nicht dem staatlichen Haftungsrecht unterliegt.
3.3 Umsetzungsfragen
Gemäss Artikel 96 KVG erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen. Darin ist zu bestimmen, welche Regelung zur Anwendung gelangt, wenn eine versicherte Person unterjährig in einem anderen Kanton versicherungspflichtig wird, in dem andere Regeln betreffend Erhöhung des Selbstbehalts beim Aufsuchen einer Spitalnotaufnahme gelten.
In den Ausführungsbestimmungen ist auch zu regeln, wie die schriftliche Übermittlung der zuweisenden Stelle an die Spitalnotaufnahme zu erfolgen hat. Die Schriftlichkeit bezieht sich dabei nicht auf die Regeln des Obligationenrechts und ist auf Verordnungsebene abzubilden.
Es muss sichergestellt werden, dass sämtliche zur Überweisung in den Notfall befugten Stellen wissen, um was es sich bei einer Überweisung in den Notfall handelt. Es ist notwendig, dass auch überweisungsbefugte Stellen in Kantonen, die keine Erhöhung des Höchstbetrags des Selbstbehalts kennen, darüber informiert sind. Dies für den Fall, dass eine in einem Kanton mit Erhöhung des Selbstbehalts wohnhafte Person, von einer Stelle in einem Kanton ohne erhöhten Selbstbehalt in die Spitalnotaufnahme überwiesen werden möchte. Ebenso müssen sämtliche Spitäler in der Lage sein, die Überweisung an die Krankenversicherer weiterzuleiten. Allenfalls könnte die Überweisung direkt mit der Rechnung an die Krankenversicherer übermittelt werden. Dies gilt auch für Spitäler in Kantonen, die keine Erhöhung des Selbstbehalts vorsehen.
3.4 Minderheitsanträge
3.4.1 Nichteintreten
Eine Minderheit (Crottaz, Brenzikofer, Gysi Barbara, Hess Lorenz, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Roduit, Weichelt, Wyss) beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten. Sie ist der Ansicht, dass dise keine Wirkung entfalten würde, weil die berechtigten Leistungserbringenden aus Angst vor juristischen Konsequenzen kaum eine Überweisung verweigern würden. Sollte ein Leistungserbringer eine