Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/84: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme · 21 Seiten
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vereinbar und ermöglicht die Berücksichtigung der grossen Unterschiede zwischen den Kantonen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Notaufnahme.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Kompetenz der Kantone zur Erhöhung des Höchstbetrags des Selbstbehalts bei der Konsultation einer Spitalnotaufnahme
Die Kostenbeteiligung einer versicherten Person besteht gemäss geltendem Recht aus einem festen Jahresbeitrag (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt)14. Sie ist gemäss geltendem Recht nach oben begrenzt, d. h. sie darf die Summe von Franchise15 und Selbstbehalt grundsätzlich nicht überschreiten16. Für den Selbstbehalt setzt der Bundesrat einen jährlichen Höchstbetrag fest17. Er beträgt zurzeit für Erwachsene und junge Erwachsene 700 Franken18. Die versicherte Person muss sich gemäss geltendem Recht folglich maximal in der Höhe der gewählten Franchise plus 700 Franken Selbstbehalt an den von der OKP übernommenen Kosten beteiligen.
Die Vorlage schafft die rechtliche Grundlage, um den Höchstbetrag des Selbstbehalts von zurzeit 700 Franken zulasten der versicherten Person für jedes Aufsuchen einer Notaufnahme im Spital ohne schriftliche Überweisung von einem Arzt bzw. einer Ärztin, einem Zentrum für Telemedizin oder von einem Apotheker bzw. einer Apothekerin um 50 Franken zu erhöhen. Diese Erhöhung des Selbstbehaltes soll das Kostenbewusstsein und die Eigenverantwortung der Versicherten stärken. Die Aussicht, je nach Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen während des laufenden Jahres einen erhöhten Beitrag als Selbstbehalt beisteuern zu müssen, wird Versicherte in den Augen der Kommission davon abhalten, bei leichten Fällen ohne schriftliche Überweisung die Spitalnotaufnahme aufzusuchen. Im Jahr 2021 haben ungefähr 10 Prozent der versicherten Personen die Franchise (300, 500, 1000, 1500, 2000 oder 2500 Franken) und den maximalen Selbstbehalt von 700 Franken erreicht19. Bei diesen Personen wäre eine Erhöhung des Höchstbetrags des Selbstbe-
14 Art. 64 Abs. 2 Bst. a und b KVG
15 Die Franchise der ordentlichen Versicherung für Erwachsene und junge Erwachsene beträgt 300 Franken (vgl. Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenvsicherung (SR 832.102; KVV). Wahlweise kann die Franchise auch 500, 1000, 1500, 2000 oder 2500 Franken betragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 KVV).
16 Basler Kommentar zum KVG/KVAG, 2020, Art. 64 N 6. Die Kostenbeteiligung umfasst zusätzlich noch einen Beitrag an die Kosten von Spitalaufenthalten von 15 Franken pro Tag (vgl. Art. 64 Abs. 5 KVG).
17 Art. 64 Abs. 3 KVG
18 Art. 103 Abs. 2 KVV. Für bestimmte Leistungen kann der Bundesrat eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen (Art. 64 Abs. 6 KVG). Ein höherer Selbstbehalt von 40 % ist gemäss geltendem Recht einzig für Originalpräparate vorgesehen, wenn es ein Generikum oder Biosimilar dazu gibt. (Art. 104a Abs. 1bis KVV i.V.m. Art. 38a Abs. 1 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, SR 832.112.31 [KLV)]. Ist ein höherer Selbstbehalt zu entrichten, wird der den gesetzlichen Ansatz übersteigende Betrag nur zur Hälfte an den Höchstbetrag von 700 Franken angerechnet (Art. 104a Abs. 2 KVV). Somit beträgt die maximale Kostenbeteiligung bei einer Franchise von 300 Franken im Kalenderjahr 1000 Franken. Bei einer Franchise von 2500 Franken beträgt die maximale Kostenbeteiligung im Kalenderjahr 3200 Franken.
19 Berechnung basierend auf der Individualdatenerhebung 2021 (EFIND2021, Leistungen nach Behandlungsdatum, www.bag.admin.ch/bag/de/home/zahlen-und-statistiken/statistiken-zurkrankenversicherung/individualdaten-zur-krankenpflegeversicherung/statistik.html.