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Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 30 Seiten
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Eurodac-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Schengen-Assoziierungsabkommen
Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen vom 26. Oktober 200426 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
b. Abkommen vom 26. Oktober 200427 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchfüh- rungsbefugnisse unterstützen;
c. Vereinbarung vom 22. September 201128 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen;
d. Übereinkommen vom 17. Dezember 200429 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Um- setzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kri- terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
e. Abkommen vom 28. April 200530 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Ti- tels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
f. Protokoll vom 28. Februar 200831 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürs- tentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkom- men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz- stands.