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Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 30 Seiten

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Eurodac-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 14 Abfrage und Übermittlung der Daten

1Sind die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllt, so stellt die EAZ fedpol über die nationale Zugangsstelle den Antrag auf Abgleich von Daten in Eurodac anhand der Fingerabdrücke, des Gesichtsbilds oder alphanumerischer Daten.

2Ergibt der Abgleich einen Treffer, so übermittelt die nationale Zugangsstelle die vor- handenen Daten gemäss Anhang 2 an die EAZ fedpol. Diese leitet die Daten auf ge- sichertem Weg an die antragstellenden Behörden weiter.

6. Abschnitt: Rechte der betroffenen Personen, Datenschutz, Datensicherheit und Aufsicht über die Datenbearbeitung

Art. 15 Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über ihre Daten

1Das Auskunftsrecht richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202013.

2Das SEM bearbeitet die Auskunftsgesuche.

Art. 16 Recht der betroffenen Personen auf Berichtigung, Ergänzung oder Lö-

schung ihrer Daten

1Das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Berichtigung, Ergänzung oder Lö- schung von Eurodac-Daten richtet sich nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/135814.

2Das SEM bearbeitet die Gesuche um Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten.

Art. 17 Aufsicht über die Bearbeitung von Daten in Eurodac

1Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu- sammen. Für diesen ist er die nationale Ansprechstelle.

2Er ist die nationale Aufsichtsbehörde nach den Artikeln 43 Absatz 9, 44, 47 Absatz 1 und 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/135815. Er ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben verantwortlich.

7. Abschnitt: Bekanntgabe von Eurodac-Daten und Aufbewahrung von Daten aus dem Asylbereich

13 SR 235.1

14 Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. b.

15 Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. b.