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Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 30 Seiten

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Eurodac-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

4. Abschnitt: Fingerabdruck- und Gesichtsbildexpertinnen und -experten und Bestätigung von Treffern

Art. 9 Fingerabdruck- und Gesichtsbildexpertinnen und -experten

(Art. 109lquinquiesAbs. 1 und 2 AIG und Art. 102aquinquiesAbs. 1 und 2 AsylG)

1Für die Überprüfung der Ergebnisse des automatischen Abgleich von Eurodac-Da- ten nach Artikel 109l Absatz 5 AIG und Artikel 102aterAbsatz 5 AsylG werden Fin- gerabdruck- und Gesichtsbildexpertinnen und -experten der für die biometrische Iden- tifikation zuständigen Dienste des Bundesamtes für Polizei (fedpol) eingesetzt.

2Die Expertinnen und Experten übermitteln das Ergebnis der Überprüfung unverzüg- lich an das SEM sowie an das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden und die kantonalen Migrationsbehörden, welche die Daten erfasst ha- ben, die den automatischen Abgleich in Eurodac ausgelöst haben.

Art. 10 Verfahren bei Treffern aufgrund von Fingerabdrücken und

Gesichtsbildern

(Art. 109l Abs. 5 AIG und Art. 102aterAbs. 5–7 AsylG)

1Hat der automatische Eurodac-Abgleich einen Treffer ergeben, macht das SEM in den gesetzlich vorgesehenen Fällen den für die biometrische Identifikation zuständi- gen Diensten die Ergebnisse zugänglich. Die Fingerabdruckexpertinnen und -experten oder die Gesichtsbildexpertinnen und -experten nehmen die Überprüfung so rasch wie möglich vor.

2Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht überein- stimmen, so:

a. löscht das SEM unverzüglich das Resultat der Abfrage;

b. informiert das SEM die Europäische Kommission und die Agentur eu-LISA so bald wie möglich darüber, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen.

3Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke oder die Gesichtsbilder überein- stimmen, so informiert das SEM die Agentur eu-LISA über den Treffer.

4Die für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste überprüfen die Finger- abdrücke zudem, wenn:

a. nach der Gewährung internationalen Schutzes oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Dublin-Staat und der entsprechenden Mar- kierung der Daten in Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke von der Zentral- einheit zur Markierung erhält; oder