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Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 30 Seiten

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Eurodac-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Straftaten, die nach den Artikeln 23 und 24 der Strafprozessordnung oder besonderen Bundesgesetzen der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.

Art. 12 Verfahren zur Beantragung des Datenabgleichs

1Die Behörden nach Artikel 11 reichen bei der EAZ fedpol elektronisch einen be- gründeten Antrag auf Abgleich von Eurodac-Daten ein.

2In dringenden Ausnahmefällen kann eine Behörde einen Antrag auch mündlich stel- len. Die EAZ fedpol bearbeitet den Antrag unverzüglich und überprüft nachträglich, ob die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllt waren und ob es sich tatsächlich um einen dringenden Ausnahmefall handelte. Die nachträgliche Überprüfung ist unver- züglich nach der Bearbeitung des Antrags durchzuführen.

3Fedpol legt in einem Bearbeitungsreglement die Modalitäten des Verfahrens fest.

Art. 13 Bedingungen für den Antrag auf Datenabgleich

1Die EAZ fedpol überprüft, ob:

a. der Datenabgleich zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristi-

scher oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich ist;

b. der Datenabgleich im Einzelfall gerechtfertigt ist;

c. berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass der Datenabgleich zur

Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erheblich beitragen wird.

2Der Antrag auf Datenabgleich setzt zusätzlich voraus, dass die zugangsberechtigten Stellen das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) nach der Ver- ordnung vom 6. Dezember 201312 über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten und die einschlägigen nationalen Datenbanken abgefragt haben.

3Keine vorherige Abfrage ist nötig in Fällen, in denen:

a. eine Abfrage von vornherein als aussichtslos erscheint;

b. eine unmittelbar drohende Lebensgefahr abgewendet werden muss, die in

Zusammenhang mit einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat steht; oder

c. wenn die zugangsberechtigten Behörden eine Abfrage im CIR gemäss Ar-

tikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 durchgeführt haben und der CIR angezeigt hat, dass die Daten zu der betreffenden Person in Euro- dac gespeichert sind.

12 SR 361.3