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Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 30 Seiten

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Eurodac-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2. Abschnitt: Interoperabilität

Art. 4

1Die Identitätsdaten, die Daten zu den Reisedokumenten und die biometrischen Daten werden von Eurodac automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert.

2Bei der Übermittlung eines Datensatzes an Eurodac nach den Artikeln 17 Absatz 3, 21 Absatz 2, 22 Absatz 10, 23 Absatz 8 und 24 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/13588 wird eine automatische Prüfung auf Mehrfachidentitäten im CIR und im SIS ausgelöst. Dies erfolgt anhand der Identitätsdaten, der Daten zu Reisedokumenten und der biometrischen Daten.

3. Abschnitt: Übermittlung von Eurodac-Daten an die Behörden und Zugang der berechtigten Stellen

Art. 5 Übermittlung von Daten bei Erfassung gestützt auf das AIG

Die Dienststellen der kantonalen Migrationsbehörden, des Grenzwachtkorps sowie der Kantons- und Gemeindepolizeien, die biometrische und alphanumerische Daten von Drittstaatsangehörigen, die kein Asylgesuch stellen, erfasst und den automati- schen Abgleich in Eurodac veranlasst haben, erhalten von der nationalen Zugangs- stelle bei einem bestätigten Treffer die vorhandenen Daten gemäss Anhang 2.

Art. 6 Übermittlung von Daten bei Erfassung gestützt auf das AsylG

Die Dienste des SEM, des Grenzwachtkorps und der Kantonspolizeien an Flughä- fen, der Schweizer Vertretungen sowie der Kantone, die biometrische Daten von Personen aus dem Asylbereich erfasst und den automatischen Abgleich in Eurodac veranlasst haben, erhalten von der nationalen Zugangsstelle bei einem bestätigten Treffer die vorhandenen Daten gemäss Anhang 2.

Art. 7 Zugriff der nationalen ETIAS-Stelle auf Eurodac-Daten

1Die nationale ETIAS-Stelle im SEM kann anhand folgender alphanumerischer Da- ten mittels des Europäischen Suchportals (ESP) Eurodac-Daten online abfragen, um über die Erteilung einer Reisegenehmigung zu entscheiden:

a. Name (Nachname), Vorname(n), Geburtsname, Datum, Ort und Land der Geburt, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeit, Vorname(n) der El- tern;

8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. b.