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Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 30 Seiten

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Eurodac-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

d. die Rechte der betroffenen Personen, den Datenschutz, die Datensicherheit und die Aufsicht über die Datenbearbeitung;

e. die Aufbewahrung der Daten gemäss dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)4;

f. den Prozess zur Überprüfung von biometrischen Übereinstimmungen durch Fingerabdruck- und Gesichtsbildexpertinnen und -experten.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1In dieser Verordnung bedeuten:

a. Dublin-Staat: Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen ge- bunden ist;

b. Schengen-Aussengrenzen: Grenzen, die nach Artikel 29 Absatz 1 der Verord- nung vom 15. August 20185 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) festgelegt wurden;

c. Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Ange- höriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist;

d. Gefahr für die innere Sicherheit: Der Umstand, dass eine Person unrechtmäs- sig bewaffnet oder gewalttätig ist oder dass eindeutige Hinweise darauf vor- liegen, dass die Person an einer Straftat im Sinne von Artikel 2 Buchstaben m und n der N-SIS-Verordnung vom 8. März 20136 beteiligt ist;

e. gewalttätig: Der Umstand, dass eine Person gegen Dritte oder Behörden phy- sische Gewalt anwendet und damit Straftaten gemäss dem Strafgesetzbuch (StGB)7 verüben könnte, welche die vorsätzliche Anwendung physischer Ge- walt oder die Androhung von Gewalt gegen Personen beinhalten;

f. Person mit unrechtmässigem Aufenthalt: Drittstaatsangehörige Person, die

1. die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in der Schweiz nicht erfüllt;

2. nicht über die erforderlichen Dokumente für eine rasche Rückkehr in ihr Herkunftsland verfügt; und

3. kein Asylgesuch stellt.

2Die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufge- führt.

Art. 3 Katalog der Daten in Eurodac

Der Katalog der Daten in Eurodac ist in Anhang 2 festgelegt.

4 SR 142.31

5 SR 142.204

6 SR 362.0

7 SR 311.0