Vorlage
Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 30 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
Eurodac-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
1. Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung, vom Her- kunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer,
2. eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments oder eines anderen Dokuments, das die Identifizierung erleichtert, zusam- men mit einer Angabe zu dessen Echtheit,
3. Ort und Datum der allfälligen Ausschiffung;
c. Benutzerkennwort.
Art. 19 Aufbewahrung von Daten des Asylbereichs
1Ab der Übermittlung der biometrischen Daten an Eurodac beträgt die Aufbewah- rungsfrist der Eurodac-Daten von:
a. Asylsuchenden: zehn Jahre;
b. Personen, die in ein Programm zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufge- nommen wurden: fünf Jahre;
c. Personen, denen die Aufnahme im Rahmen eines Verfahrens zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen verweigert oder das Aufnahmeverfahren eingestellt wurde: drei Jahre;
d. Personen, denen im Rahmen der Bestimmung einer Flüchtlingsgruppe Schutz gewährt wurde: fünf Jahre;
e. Personen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden: fünf Jahre.
2Die Daten von Personen, die als Person mit vorübergehender Schutzgewährung re- gistriert sind, werden während der gesamten Dauer der Schutzgewährung gespeichert.
3Die biometrischen Daten, die zum Zweck der Durchführung eines Verfahrens zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen erfasst werden, werden nicht an Eurodac übermit- telt.