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Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 30 Seiten

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Eurodac-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 2)

Dublin-Assoziierungsabkommen

Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:

a. das Abkommen vom 26. Oktober 200421 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

b. das Übereinkommen vom 17. Dezember 200422 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz- stands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge- stellten Asylantrags;

c. das Protokoll vom 28. Februar 200823 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechten- stein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

d. das Protokoll vom 28. Februar 200824 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechten- stein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän- digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

e. das Protokoll vom 27. Juni 201925 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro- päischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefah- renabwehr- und Strafverfolgungszwecke.

21 SR 0.142.392.68

22 SR 0.362.32

23 SR 0.142.393.141

24 SR 0.142.395.141

25 SR 0.142.392.682