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Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 30 Seiten

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Eurodac-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 18 Bekanntgabe von Eurodac-Daten an Drittstaaten oder internationale Orga-

nisationen

1Die in Eurodac bearbeiteten Daten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Or- ganisationen, private Stellen oder natürliche Personen bekanntgegeben werden.

2Zum Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen zwecks Rückführung dürfen personenbezogene Daten des Eurodac an einen Nicht-Dublin-Staat bekanntgegeben werden, sofern:

a. die Bedingungen nach Artikel 50 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU)

2024/135816 erfüllt sind; und

b. der Staat, der die Daten erfasst hat, der Datenbekanntgabe zustimmt.

3Folgende Daten dürfen bekanntgegeben werden, sofern sie im Hinblick auf die Prü- fung eines Asylgesuchs, die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsan- gehöriger oder Staatenloser oder die Anwendung der Kriterien der Verordnung (EU) 2024/135117 erhoben wurden:

a. Vorname, Nachname, Geburtsname, frühere Namen und Aliasnamen;

b. Geschlecht;

c. Datum, Ort und Land der Geburt;

d. Staatsangehörigkeit(en);

e. folgende Angaben zum Reisedokument:

1. Art und Nummer des Reisedokuments,

2. Ablaufdatum,

3. ausstellende Behörde,

4. ausstellender Staat;

f. biometrische Daten von Personen, die internationalen Schutz beantragt ha- ben, Personen mit Schutzgewährung, Personen, die in ein Programm zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommen wurden, Personen mit illegalem Aufenthalt oder Personen, die als nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschiffte Person registriert sind.

4Gleichzeitig mit den biometrischen Daten nach Absatz 3 Buchstabe f dürfen be- kanntgegeben werden:

a. folgende Metadaten zu den biometrischen Daten:

1. Datum der Erfassung,

2. Datum der Übermittlung an Eurodac;

b. folgende Daten zu den betroffenen Personen:

16 Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. b.

17 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024.