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Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 30 Seiten
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Eurodac-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 18 Bekanntgabe von Eurodac-Daten an Drittstaaten oder internationale Orga-
nisationen
1Die in Eurodac bearbeiteten Daten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Or- ganisationen, private Stellen oder natürliche Personen bekanntgegeben werden.
2Zum Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen zwecks Rückführung dürfen personenbezogene Daten des Eurodac an einen Nicht-Dublin-Staat bekanntgegeben werden, sofern:
a. die Bedingungen nach Artikel 50 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU)
2024/135816 erfüllt sind; und
b. der Staat, der die Daten erfasst hat, der Datenbekanntgabe zustimmt.
3Folgende Daten dürfen bekanntgegeben werden, sofern sie im Hinblick auf die Prü- fung eines Asylgesuchs, die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsan- gehöriger oder Staatenloser oder die Anwendung der Kriterien der Verordnung (EU) 2024/135117 erhoben wurden:
a. Vorname, Nachname, Geburtsname, frühere Namen und Aliasnamen;
b. Geschlecht;
c. Datum, Ort und Land der Geburt;
d. Staatsangehörigkeit(en);
e. folgende Angaben zum Reisedokument:
1. Art und Nummer des Reisedokuments,
2. Ablaufdatum,
3. ausstellende Behörde,
4. ausstellender Staat;
f. biometrische Daten von Personen, die internationalen Schutz beantragt ha- ben, Personen mit Schutzgewährung, Personen, die in ein Programm zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommen wurden, Personen mit illegalem Aufenthalt oder Personen, die als nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschiffte Person registriert sind.
4Gleichzeitig mit den biometrischen Daten nach Absatz 3 Buchstabe f dürfen be- kanntgegeben werden:
a. folgende Metadaten zu den biometrischen Daten:
1. Datum der Erfassung,
2. Datum der Übermittlung an Eurodac;
b. folgende Daten zu den betroffenen Personen:
16 Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. b.
17 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024.