Vorlage

Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 30 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Eurodac-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. sonstige Namen;

c. weitere Staatsangehörigkeiten;

d. Art und Nummer des Reisedokuments und Ausstellungsland.

2Die nationale ETIAS-Stelle kann bei einem Treffer alle in Eurodac gespeicherten Daten zur betreffenden Person in den folgenden Kategorien online abfragen: Antrag auf internationalen Schutz, Antrag und Aufnahme in eine Flüchtlingsgruppe, irregu- läres Überschreiten der Schengen-Aussengrenzen, unrechtmässiger Aufenthalt, See- notrettung und [vorübergehende Schutzgewährung].

3Der Katalog der abrufbaren Daten ist in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 8 Zugriff der Visumbehörden auf Eurodac-Daten

1Zum Zweck der manuellen Überprüfung von Treffern bei automatisierten Abfragen des zentralen Visa-Informationssystems (C-VIS) gemäss den Artikeln 9a und 9c der Verordnung (EG) Nr. 767/20089 sowie zur Prüfung von Visumanträgen gemäss Arti- kel 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/200910 und für diesbezügliche Entscheidungen haben die Behörden, die Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt ausstellen, Zugang zu Eurodac, um Daten zu Antragstellerinnern und Antragstellern abzurufen.

2Bei einem Treffer dürfen folgende Stellen mittels ESP online auf die in Anhang 2 aufgeführten Eurodac-Daten zugreifen:

a. beim SEM die Abteilung Einreise, die Abteilung Zulassung Aufenthalt und

die nationale VIS-Stelle: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Visumbereich;

b. die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und das Grenzwacht-

korps: zur Erteilung von Ausnahmevisa;

c. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Mission der

Schweiz bei der UNO in Genf: zur Prüfung von Visumgesuchen;

d. das Staatssekretariat, die Konsularische Direktion und die Politische Direk-

tion des EDA: zur Prüfung der Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des EDA;

e. die kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeinden, auf welche die

entsprechenden Kompetenzen durch die Kantone übertragen wurden: zur Erfüllung der Aufgaben im Visumbereich.

9 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L

218 vom 13. August 2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.

10 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1415, ABl. L, 2024/1415, 22.5.2024.