Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/122: Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts zur Umsetzung der Motionen 16.3066 und 17.3924 Nantermod sowie 16.3068 Derder in Sachen berufsmässige Personentransporte · 21 Seiten
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Bst. c und Ziff. 8), Anh. 2a (Titel), Anh. 3 (Ziff. 2.1), Anh. 3a (Bst. A), Anh. 4 (Titel, Ziff. 1, 2.1, 3 Über- schrift, 4 und 6)
Die BPT-Bewilligung wird abgeschafft. Folglich kann der Ausdruck «Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport» gestrichen werden. Da die medizinischen Untersuchungen der Bewerberinnen und Bewerber um eine Fahrlehrerbewilligung wie auch von deren Inhaberinnen und Inhabern via die BPT-Bewilligung sichergestellt wurden, muss neu die Fahrlehrerbewilligung explizit erwähnt werden (Art. 5abisAbs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2, Art. 27 Abs. 1 Bst. a und Anhänge 1, 2a, 3, 3a).
Art. 8 Abs. 4
Die BPT-Bewilligung wird abgeschafft. Daher entfällt der Nachweis der klaglosen Fahrpraxis für deren Erwerb.
Art. 24c Bst. a
Die BPT-Bewilligung wird abgeschafft. Daher entfällt deren Eintrag (Code 121 oder 122) im Führeraus- weis von Personen, die mit Fahrzeugen der Führerausweiskategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren dürfen.
Personen, die beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits eine BPT-Bewilligung besitzen, müssen de- ren Eintrag im Führerausweis nicht entfernen lassen. Die kantonalen Behörden werden die Inhaberinnen und Inhaber einer BPT-Bewilligung daher nicht auffordern, den Führerausweis einzureichen, um den Eintrag (kostenpflichtig) entfernen zu lassen. Bleibt der Eintrag bestehen, sind damit keine Nachteile verbunden:
Die Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B (und somit auch der Unterkate- gorie B1 und der Spezialkategorie F), die den Code 121 oder 122 nicht entfernen lassen, müssen sich nach der Abschaffung der BPT-Bewilligung dennoch nicht mehr den häufigeren verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen unterziehen und dabei die strengeren Mindestanforderungen der zweiten medi- zinischen Gruppe nach Anhang 1 E-VZV erfüllen. Dies deshalb, weil neu die «Bewilligung zum berufs- mässigen Personentransport» in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang 1 E-VZV nicht mehr er- wähnt wird. Als Inhaberin oder Inhaber der Führerausweiskategorie B gilt für diese Personen ab dem Inkrafttreten des neuen Rechts der zweijährige Untersuchungsrhythmus ab dem 75. Geburtstag gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b VZV, und sie müssen die Mindestanforderungen der ersten medizini- schen Gruppe nach Anhang 1 E-VZV erfüllen.
Die Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises der Unterkategorie C1 oder der Kategorie C müs- sen sich auch nach der Abschaffung der BPT-Bewilligung häufigeren verkehrsmedizinischen Kontroll- untersuchungen unterziehen und die strengeren medizinischen Mindestanforderungen der zweiten me- dizinischen Gruppe erfüllen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und Anh. 1 E-VZV). Dies unabhängig davon, ob sie den Code 121 oder 122 auf der Höhe der Kategorie B entfernen lassen oder nicht. Für die Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 ist dies bereits im geltenden Recht vorgesehen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und Anh. 1 VZV) und soll nicht geändert werden.
Die kantonale Behörde wird den Eintrag entfernen, wenn der Inhaber oder die Inhaberin des Führeraus- weises darum ersucht.
Eine übergangsrechtliche Regelung ist nicht notwendig, siehe den Abschnitt «Übergangsrecht (Ver- kehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen)».
Gliederungstitel vor Art. 25 und Art. 25
Die BPT-Bewilligung wird abgeschafft und somit deren Rechtsgrundlage in der VZV obsolet.