Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/122: Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts zur Umsetzung der Motionen 16.3066 und 17.3924 Nantermod sowie 16.3068 Derder in Sachen berufsmässige Personentransporte · 21 Seiten
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1 Ausgangslage und Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Nach geltendem Recht hat der Bundesrat die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahr- zeugführer und -führerinnen zu regeln und für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen (Art. 56 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581[SVG]). Dieser Pflicht ist der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die Arbeits- und Ruhezeit der be- rufsmässigen Fahrzeugführer und –führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) und der Verordnung vom 6. Mai 19813 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransport- fahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) nachgekommen. Die Vorschriften dienen einerseits dem Arbeitnehmerschutz. Andererseits soll die Verkehrssicherheit gefördert werden, indem mit Vorga- ben zu Höchstlenkzeiten, Mindestruhezeiten, Höchstarbeitszeiten und Pausen der Übermüdung der Chauffeure entgegengewirkt wird.
Wer berufsmässig Personen mit Fahrzeugen transportieren will, für die ein Führerausweis der Katego- rien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F vorgeschrieben ist, muss nach Artikel 25 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19764 (VZV) grundsätzlich im Be- sitz einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT-Bewilligung) sein. Für den Erwerb der BPT-Bewilligung zur Kategorie B, Unterkategorie B1 und Spezialkategorie F muss eine zusätzliche theoretische und praktische Prüfung bestanden und eine einjährige klaglose Fahrpraxis nachgewiesen werden. Inhaberinnen und Inhaber der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 müssen einzig eine ein- jährige klaglose Fahrpraxis nachweisen
Inhaberinnen und Inhaber einer BPT-Bewilligung zur Kategorie B, Unterkategorie B1 und Spezialkate- gorie F müssen höhere medizinische Mindestanforderungen erfüllen als Fahrzeuglenkende, die mit ent- sprechenden Fahrzeugen nicht berufsmässig Personen transportieren (Art. 7 i.V.m. Anhang 1 VZV). Bei Inhaberinnen und Inhabern der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 wurde bereits im Führerauswei- serteilungsverfahren überprüft, ob sie die erhöhten medizinischen Mindestanforderungen erfüllen. Alle Inhaberinnen und Inhaber einer BPT-Bewilligung müssen sich zudem regelmässig einer verkehrsmedi- zinischen Kontrolluntersuchung unterziehen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VZV).
Lenkerinnen und Lenker, die berufsmässig Personen transportieren, müssen ihre Fahrzeuge nach Arti- kel 80 Absatz 2 VZV als solche zum berufsmässigen Personentransport einlösen und nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 19955 (VTS) entsprechend mit einem Fahrtschreiber ausrüsten.
Zu Beginn des Markteintritts des Fahrdienstvermittlers Uber und vergleichbarer Angebote haben sich vor allem im Bereich der berufsmässigen Personentransporte mit Fahrzeugen bis zu neun zugelassenen Sitzplätzen (einschliesslich dem Führersitz) Wettbewerbsverzerrungen und Schwierigkeiten im Vollzug ergeben. Insbesondere beim Geschäftsmodell «UberPop» wurde geltend gemacht, dass nur Mitfahrge- legenheiten zwischen Privatpersonen vermittelt und keine berufsmässigen Personentransporte durch- geführt würden und die Fahrzeuge daher nicht zum berufsmässigen Personentransport eingelöst werden müssen. Die Führerinnen und Führer verfügten teils nicht über die BPT-Bewilligung, hielten die ARV 2 für sich als nicht anwendbar und benutzten keinen Fahrtschreiber oder erwarben keine kantonale oder kommunale Taxilizenz. Daher konnten sie ihre Transportdienstleistung zu tieferen Preisen als das her- kömmliche Taxigewerbe anbieten.
Vor diesem Hintergrund wurden am 9. März 2016 die Motionen 16.3066 Nantermod «Taxi, Uber und andere Fahrdienste. Für einen fairen Wettbewerb» und 16.3068 Derder «Anpassung des Strassenver- kehrsgesetzes an die neuen Angebote» eingereicht, die das Parlament am 8. Dezember 2016 beide angenommen hat. Mit der Motion 16.3066 beauftragt es den Bundesrat, eine Anpassung der Bundes- gesetzgebung vorzuschlagen, um den regelmässigen und berufsmässigen Personentransport in Perso-