Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/122: Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts zur Umsetzung der Motionen 16.3066 und 17.3924 Nantermod sowie 16.3068 Derder in Sachen berufsmässige Personentransporte · 21 Seiten
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Übersicht Mit dieser Vorlage soll gestützt auf drei vom Parlament überwiesene Motionen zwecks Entlastung des Gewerbes eine Deregulierung von gewissen Vorschriften für berufsmässige Führerinnen und Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen erfolgen. Zu dem soll auf den Einbau eines Fahrtschreibers verzichtet werden können, wenn die Arbeits- und Ruhezeiten mit einer zertifizierten elektronischen Applikation aufgezeichnet werden. Ausgangslage und Inhalt der Vorlage
Drei überwiesene Motionen verlangen Anpassungen bei den berufsmässigen Personentransporten:
Mit der Annahme der Motion 16.3066 Nantermod «Taxi, Uber und andere Fahrdienste. Für einen
fairen Wettbewerb» hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, für berufsmässige Lenkerinnen und Lenker von Personenwagen die Sonderregelung betreffend Arbeits- und Ruhezeitvorschriften aufzuhe- ben; ebenso soll die Pflicht, das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber (Kontrollgerät) auszurüsten, weg- fallen. Die Lenkerinnen und Lenker sollen fortan der allgemeinen Strassenverkehrs- und Arbeitsgesetz- gebung unterstehen.
Mit der überwiesenen Motion 16.3068 Derder «Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes an die
neuen Angebote» verlangt das Parlament, dass der Bundesrat die Bundesgesetzgebung an die neuen Angebote im Transportbereich, namentlich die neu aufgekommenen Fahrdienste sowie die Online-Platt- formen, anpasst.
Im Rahmen der Umsetzung dieser zwei Motionen soll auch die Motion 17.3924 Nantermod «Führer
ausweis. Gleiche Fahrzeuge, gleiche Strassen, gleicher Ausweis» umgesetzt werden. Darin wird
verlangt, dass berufsmässige Personentransporte mit Personenwagen mit der Führerausweiskatego- rie B ohne zusätzliche Prüfung durchgeführt werden dürfen und die BPT-Bewilligung abgeschafft wird.
Zur Umsetzung der beiden Motionen aus dem Jahr 2016 wurde in einer ersten Phase die Anpassung von Artikel 56 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) in Aussicht genommen, um in der Folge die Ver- ordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahr- zeugen und schweren Personenwagen (ARV°2; SR 822.222) aufheben zu können. Diesen Vorschlag stellte das ASTRA im Jahr 2019 den betroffenen Vollzugsbehörden, Interessengruppen und Verbänden in zwei Workshops vor. Die Beteiligten sprachen sich überwiegend gegen eine Aufhebung der besonde- ren Vorschriften zu den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten und der damit einhergehenden Fahrtschreiber-Einbaupflicht aus. Es wurde eine Verschlechterung der Verkehrssicherheit sowie der Arbeitsbedingun- gen im Taxigewerbe befürchtet.
Nach der Prüfung von weiteren Umsetzungsvarianten wird nun der Verzicht auf die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport und somit auf die zusätzliche theoretische und praktische Führer- prüfung vorgeschlagen. Zudem soll auf die erhöhten medizinischen Mindestanforderungen sowie die entsprechenden regelmässigen Kontrolluntersuchungen für berufsmässige Personentransporte verzich- tet werden. An den Arbeits- und Ruhezeiten soll festgehalten werden, aber es soll auf den Einbau eines Fahrtschreibers im Fahrzeug verzichtet werden können, wenn sie mit einer zertifizierten elektronischen Applikation aufgezeichnet werden.
Damit kann eine Entlastung des Gewerbes erreicht werden, ohne dass mit relevanten Abstrichen bei der Verkehrssicherheit gerechnet werden muss. Die Bedürfnisse der neuen Fahrdienstleister werden be- rücksichtigt und die Möglichkeiten der Digitalisierung wahrgenommen.