Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/122: Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts zur Umsetzung der Motionen 16.3066 und 17.3924 Nantermod sowie 16.3068 Derder in Sachen berufsmässige Personentransporte · 21 Seiten

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(blauen) Papierführerausweises der Kategorie B/D2 erhalten haben, dürfen sie zudem mit Kleinbussen (im Binnenverkehr auch mit mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Sitz für den Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin) berufsmässig Personen transportieren.

Die Inhaberinnen und Inhaber der Kategorie B ohne Code 121 oder 122, der Unterkategorie C1 und der Unterkategorie D1 mit dem Code 106 dürfen mit der Kategorie B und der Unterkategorie C1 berufsmäs- sige Personentransporte mit Motorfahrzeugen der Führerausweiskategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorie F durchführen. Diese Personen haben einmal eine praktische Füh- rerprüfung mit einem schweren Motorwagen (Gesamtgewicht über 3,5t) bestanden, denn die Unterkate- gorie D1 mit dem Code 106 haben sie erworben:

a) durch den Umtausch eines (blauen) Papierführerausweises der Kategorien B/D2 und C1; oder

b) durch den Umtausch eines (blauen) Papierführerausweises der Kategorie B/D2 und den Erwerb

der Unterkategorie C1 ab dem 1. April 2003.

Sie dürfen auch mit Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Sitz für den Fahr- zeugführer oder die Fahrzeugführerin und Kleinbussen (im Binnenverkehr auch mit mehr als 16 Sitzplät- zen ausser dem Sitz für den Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin) berufsmässig Personen trans- portieren.

Wer die Unterkategorie D1 mit dem Code 106 und die Kategorie C besitzt, darf auch berufsmässig Per- sonen in schweren Motorwagen mit nicht mehr als acht Plätzen transportieren.

Übergangsrecht (Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen)

Personen, die beim Inkrafttreten des neuen Rechts eine BPT-Bewilligung ‒ aber keine berufsmässige Führerausweiskategorie ‒ besitzen, müssen sich bis zum 75. Geburtstag keinen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen mehr unterziehen. Ab dem 75. Geburtstag müssen sie sich im Zweijahresrhyth- mus untersuchen lassen und dabei die Mindestanforderungen der ersten medizinischen Gruppe nach Anhang 1 E-VZV erfüllen. Eine übergangsrechtliche Vorschrift braucht es nicht.

Im «Erinnerungszeitraum» von Artikel 27 Absatz 1bisBuchstaben a und c VZV wird es Personen geben, die zu einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung aufgeboten werden müssen. Ab dem Inkraft- treten des neuen Rechts wird die Untersuchung aber hinfällig. Wie dies im Detail umgesetzt wird, muss aber nicht schweizweit einheitlich in der VZV vorgegeben werden, sondern ist Teil des operativen Ge- schäfts der kantonalen Behörden. Letztere müssen gewährleisten, dass ab dem Inkrafttreten des neuen Rechts niemand wegen des Besitzes einer BPT-Bewilligung zu einer verkehrsmedizinischen Kontrollun- tersuchung aufgeboten wird oder eine solche absolvieren muss. Eine kantonale Behörde kann zum Bei- spiel die Inhaberinnen und Inhaber einer BPT-Bewilligung, die keine berufsmässigen Führerausweiska- tegorien besitzen, nur noch zur Untersuchung aufbieten, wenn das Untersuchungsergebnis vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts fällig ist.

Anh. 1, 2a, 3, 3a und 4

In diesen Anhängen werden die Verweise unter den Anhangnummern präziser aufgeführt und ‒ weil die BPT-Bewilligung abgeschafft wird ‒ der Ausdruck «Bewilligung zum berufsmässigen Personentrans- port» gestrichen. Zudem wird in den 1, 2a, 3, 3a die Fahrlehrerbewilligung explizit erwähnt, da deren Inhaberinnen und Inhaber weiterhin die höheren medizinischen Mindestanforderungen (2. med. Gruppe) erfüllen müssen und dies nicht mehr via BPT-Bewilligung geregelt werden kann.

Anh. 12

Ziff. III Bst. G: Die BPT-Bewilligung wird abgeschafft. Folglich braucht es auch keine praktische Führer- prüfung mehr, um sie zu erwerben.

Ziff. IV Einleitungssatz und zweiter Strich und Ziff. V (Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen): Die praktische Führerprüfung für den Erwerb der BPT-Bewilligung ent- fällt. Folglich entfallen auch die Anforderungen an die Prüfungsdauer und -strecke sowie das Prüfungs- fahrzeug. Der Einleitungssatz wird nur formal angepasst.