Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/122: Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts zur Umsetzung der Motionen 16.3066 und 17.3924 Nantermod sowie 16.3068 Derder in Sachen berufsmässige Personentransporte · 21 Seiten

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werbe einsteigen zu können. Dies erschwert, dass Personen mit ihrem Privatfahrzeug Fahrdienstleis- tungen im Nebenjob oder mit geringen Teilzeitpensen anbieten können. An solchen Führerinnen und Führern hätten aber insbesondere die Vermittlungsplattformen ein grosses Interesse. Mit den geltenden Anforderungen wird auch die Verbreitung von Mitfahrgelegenheiten erschwert, da keine Fahrpreise ver- langt werden dürfen, die die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigen.

Vorgeschlagen werden folgende Erleichterungen:

 Auf die BPT-Bewilligung und damit auf die zusätzliche theoretische und praktische Führerprü- fung für den berufsmässigen Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Motorwagen soll verzichtet werden. Der Verzicht soll nicht nur für Fahrzeuge gelten, die mit der Führerausweiskategorie B geführt werden dürfen (Fahrzeuge mit einem Gesamtge- wicht von nicht mehr als 3'500 kg und nicht mehr als 9 Plätzen inkl. Führersitz), sondern auch für Fahrzeuge, die mit der Führerausweisunterkategorie C1 (Fahrzeuge mit einem Gesamtge- wicht von mehr als 3'500 kg, aber höchstens 7500 kg und nicht mehr als 9 Plätzen inkl. Führer- sitz) oder der Führerausweiskategorie C geführt werden dürfen (Fahrzeuge mit einem Gesamt- gewicht von mehr als 7'500 kg und nicht mehr als 9 Plätzen inkl. Führersitz). Inhaberinnen und Inhaber der Führerausweiskategorie C oder der Führerausweisunterkategorie C1 erhalten die BPT-Bewilligung bereits heute ohne zusätzliche Prüfungen. Sie müssen einzig eine einjährige klaglose Fahrpraxis nachweisen. Mit dem Wegfall der BPT-Bewilligung entfällt dieser Nachweis. Davon profitieren insbesondere die Führerinnen und Führer von Ambulanzfahrzeugen, weil sie nach dem Erwerb des Führerausweises nicht mehr ein Jahr warten müssen, bevor sie Kranken- transporte durchführen dürfen.

Die heutige praktische Prüfung soll sicherstellen, dass Berufsfahrerinnen und -fahrer über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um Personen auch in Stresssituationen si- cher zu transportieren und flüssig zu fahren. Die theoretische Prüfung bezieht sich auf die Kennt- nisse zu den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften und die Bedienung des Fahrtschreibers. Der Er- werb der BPT-Bewilligung verursacht einen grossen administrativen Aufwand, ohne dass eine spürbare Verbesserung der Verkehrssicherheit nachgewiesen wäre. Wer die praktische Prüfung für das Führen einer Fahrzeugkategorie bestanden hat, ist in der Lage, die entsprechenden Mo- torfahrzeuge sicher, flüssig und verantwortungsvoll zu führen. Auf eine zusätzliche praktische Prüfung kann daher verzichtet werden. Die Kenntnisse zu den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften der ARV 2 sollen sich die Chauffeure eigenverantwortlich aneignen. Eine theoretische Prüfung ist dazu nicht nötig.

 Mit dem Wegfall der BPT-Bewilligung kann auch auf den Nachweis einer einjährigen, klaglosen Fahrpraxis verzichtet werden, die bisher für deren Erwerb vorausgesetzt wurde.

 Verzichtet werden soll auch auf das Erfordernis, die erhöhten medizinischen Mindestanforde- rungen (zweite medizinische Gruppe) zu erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen bildet heute eine Voraussetzung für den Erwerb der BPT-Bewilligung. Dieser Verzicht gilt aber nicht für Inhaberinnen und Inhaber von Führerausweisen der Kategorie C und der Unterkategorie C1. Diese müssen die erhöhten medizinischen Mindestanforderungen weiterhin immer erfüllen, un- abhängig davon, ob sie berufsmässige oder nicht berufsmässige Transporte durchführen. Für Taxifahrerinnen und Taxifahrer gelten künftig nicht keine medizinischen Anforderungen mehr, sondern sie müssen die medizinischen Mindestanforderungen für den Erwerb der Führeraus- weiskategorie B (erste medizinische Gruppe) erfüllen.

– Als Folge der Abschaffung der BPT-Bewilligung und dem Verzicht auf das Erfordernis, die hö- heren medizinischen Mindestanforderungen zu erfüllen, soll auch auf die Pflicht zur periodi- schen Kontrolluntersuchung verzichtet werden. Für Inhaberinnen und Inhaber von Führeraus- weisen der Kategorie C und der Unterkategorie C1 bleibt die Pflicht wiederum bestehen.

– Anstatt mit einem Fahrtschreiber sollen die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten neu auch mit einer elektronischen Applikation erfasst werden können. Die Applikation muss auf privatwirtschaftli- cher Ebene entwickelt werden und gewisse Anforderungen erfüllen, damit insbesondere die Ma- nipulationssicherheit und der einfache Zugriff auf die erfassten Daten durch die Kontrollbehör- den sichergestellt sind. Eine akkreditierte Stelle muss prüfen, ob diese Anforderungen erfüllt sind.