Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/122: Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts zur Umsetzung der Motionen 16.3066 und 17.3924 Nantermod sowie 16.3068 Derder in Sachen berufsmässige Personentransporte · 21 Seiten
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(Unfalldatenspeicher) wurde geprüft und verworfen. Während die Sicherheit im Strassenverkehr durch die Bereitstellung von Informationen des DAG zur Geschwindigkeit vor einem Unfall erhöht wird und präventive Effekte auf das Fahrverhalten erzielt werden, stehen diesen Vorteilen hohe Kosten für die Installation des Geräts sowie geringe Unfallzahlen bei Personenwagen zum berufsmässigen Personen- transport gegenüber. Der geringe Mehrwert in Untersuchungen bezüglich des Geschwindigkeitsverlaufs vor einem Unfall spricht ebenfalls gegen die Einführung einer Pflicht zum Einbau eines DAG. Insbeson- dere angesichts der Tatsache, dass seit Mitte 2024 obligatorisch in allen Neufahrzeugen ein EDR-Sys- tem verbaut sein muss und heutige Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport bereits über einen Fahrtschreiber oder ein DAG verfügen, sollte auf eine Pflicht zum Einbau eines DAG für Verwen- derinnen und Verwender einer elektronischen Applikation bei Fahrzeugen ohne Fahrtschreiber oder EDR-System verzichtet werden. Eine entsprechende Ausrüstungspflicht würde auch den Anliegen der Motion 17.3924 widersprechen.
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Die Motion 16.3068 Derder «Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes an die neuen Angebote» fordert eine Anpassung der Gesetzgebung an die neuen Technologien. Die Motion 17.3924 Nantermod «Füh- rerausweis. Gleiche Fahrzeuge, gleiche Strassen, gleicher Ausweis» fordert, dass berufsmässige Per- sonentransporte mit Personenwagen mit der Führerausweiskategorie B (ohne zusätzliche Prüfung) durchgeführt werden dürfen und daher die BPT-Bewilligung abgeschafft werden soll. Diese beiden Mo- tionen werden mit den Revisionsvorschlägen erfüllt. Deren Abschreibung kann beantragt werden.
Die in der 16.3066 Nantermod «Taxis, Uber und andere Fahrdienste. Für einen faireren Wettbewerb» geforderte Deregulierung der ARV 2 (vgl. Ziff. 1.3.1) wird als Variante zur vorgeschlagenen Regelung im Fragebogen zur Diskussion gestellt. Selbst wenn die Aufhebung der ARV°2 nicht unterstützt würde, soll auch die Abschreibung dieser Motion beantragt werden. Gemäss Artikel 122 Absatz 3 des Parlaments- gesetz (ParlG; SR 171.10) ist eine Abschreibung einer überwiesenen Motion nicht ausgeschlossen, wenn der Auftrag zwar nicht erfüllt wird, aber nicht aufrechterhalten werden soll.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Auf internationaler und europäischer Ebene gelten Arbeits- und Ruhezeitenvorschriften für die Führerin- nen und Führer von Fahrzeugen zum Sachentransport, deren Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, und Fahrzeugen zum Personentransport, die für mehr als neun Personen zugelassen sind. Die entspre- chenden Fahrzeuge müssen mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sind. Die Vorschriften finden auch im grenzüberschreitenden Verkehr Anwendung.
Für Fahrzeuge zum Personentransport bis neun Plätze bestehen demgegenüber auf internationaler und europäischer Ebene keine Arbeits- und Ruhezeitenvorschriften. Auch von den europäischen Ländern sind auf nationaler Ebene keine derartigen Vorschriften bekannt. Ebenso sind auf internationaler und europäischer Ebene keine spezielle Bewilligung für berufsmässige Personenbeförderungen oder erhöh- ten medizinischen Mindestanforderungen für Taxifahrerinnen und Taxifahrer vorgesehen.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln und Anhängen
3.1 Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Per sonentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
Art. 14 Bst. abis
Als Kontrollmittel zur Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten sollen auch die Eintragungen in elektronischen Applikationen genannt werden. Diese stellen neu eine Alternative zum klassischen Fahrt- schreiber dar, sofern es sich um eine nach Artikel 16d zertifizierte Applikation handelt.
Art. 16b Elektronische Applikation
In dieser Bestimmung wird beschrieben, wozu eine elektronische Applikation dient und welches ihr Hauptmerkmal ist. Es handelt sich um ein Softwareprogramm, das der Erfassung, der Verarbeitung,