Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/122: Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts zur Umsetzung der Motionen 16.3066 und 17.3924 Nantermod sowie 16.3068 Derder in Sachen berufsmässige Personentransporte · 21 Seiten

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der Anzeige und der Übermittlung von Informationen zu den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten dient. Das Softwareprogramm kann auf dem Datenendgerät installiert oder über ein Datennetz genutzt werden. Die elektronische Applikation muss auf privatwirtschaftlicher Ebene entwickelt werden; eine Entwicklung oder Unterstützung durch den Bund fällt nicht in Betracht.

Art. 16c Anforderungen an die elektronische Applikation

In Absatz 1 werden die notwendigen technischen Anforderungen detailliert umschrieben (Bst. a–h). Die Applikation muss die für den Vollzug relevanten Daten, insbesondere diejenigen gemäss 16g sowie Ar- tikel 18 Absätze 5 und 6 erfassen können, und diese müssen elektronisch freigegeben werden können (z. B. elektronische Signierung, MAS-TAN, handschriftliches Signieren auf dem Display). Der Zeitpunkt der jeweiligen Erfassung muss eindeutig ersichtlich sein, ebenso sind allfällige Veränderungen der Daten sichtbar zu machen und in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise dokumentiert zu halten.

Die Daten müssen nach jeder Eingabe automatisch und verzögerungsfrei erfasst und gespeichert wer- den. Hierbei ist sicherzustellen, dass der Zugriff für die zuständigen Kontrollbehörden über eine eindeu- tige Internetadresse, etwa in Form eines QR-Codes, gewährleistet wird. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass nach jeder Eingabe die Daten automatisch und ohne Verzögerung gesichert werden. Um den An- forderungen an den Strassenvollzug gerecht zu werden, müssen die erfassten Daten den Benutzenden während mindestens 28 Tagen vollständig und jederzeit abrufbar zur Verfügung stehen. Damit wird si- chergestellt, dass die bereits heute geltende Pflicht, die Einlageblätter der letzten 28 Tage mitzuführen (Artikel 16a ARV 2 i.V.m. Artikel 14c Absatz 1bisder Chauffeurverordnung ARV 19), sinngemäss auch für elektronisch erfasste Daten gilt. Nach Ablauf dieser Zeitdauer dürfen die elektronisch erfassten Daten gelöscht oder überschrieben werden.

Der Schutz der Daten ist dabei ein zentrales Element: Sowohl die Daten selbst als auch deren Übertra- gung müssen vor Manipulationen und unbefugtem Zugriff geschützt sein. Zudem muss gewährleistet sein, dass die kontrollierenden Behörden die erfassten Daten auf einfache Weise und in der in Anhang 1 dargestellten Form unmittelbar einsehen und mit standardisierten Mitteln vor Ort sichern können. Die elektronische Applikation muss ausserdem mit einer fortlaufenden Nummer zur eindeutigen Identifikation der beim jeweiligen Führer installierten Kopie sowie mit der eindeutigen Identifikation des gültigen Zerti- fikats versehen sein.

Absatz 2 schliesslich eröffnet die Möglichkeit, dass die Applikation über die hier beschriebenen Pflichten hinaus weitere Funktionen im Zusammenhang mit der Fahrt aufweist, sofern diese Zusatzfunktionen nicht die Einhaltung der festgelegten Anforderungen beeinträchtigen.

Art. 16d Zertifizierung der elektronischen Applikation

Dieser Artikel regelt die Pflicht zur Zertifizierung der elektronischen Applikation. Damit soll sichergestellt werden, dass nur solche Applikationen eingesetzt werden, die von einer unabhängigen Zertifizierungs- stelle mit einer spezifischen Akkreditierung geprüft und freigegeben wurden. Absatz 1 schreibt vor, dass die Applikation vor ihrer Verwendung zwingend einer solchen Stelle vorgelegt werden muss, die den Vorgaben von Artikel 16e entspricht. Die zuständige Zertifizierungsstelle ist verpflichtet, die Konformität der elektronischen Applikation anhand der Anforderungen gemäss Artikel 16c nach einem Zertifizie- rungsschema zu prüfen, das sie auf der Basis der Richtlinien in Anhang 2, Ziffer 2 zu erstellen hat. Erfolgt die Prüfung erfolgreich, wird der Applikation ein Zertifikat mit einer Gültigkeit von maximal fünf Jahren ausgestellt.

Absatz 2 ergänzt diese Pflicht, indem er festhält, dass jede wesentliche Funktionsänderung wiederum eine Prüfung und Freigabe nach sich ziehen muss, um die fortlaufende Compliance zu gewährleisten. Welche Änderungen als wesentlich zu betrachten sind, wird in Anhang 2 Ziffer 2.10 konkretisiert. Zudem verpflichtet er den Zertifikatsinhaber, jährlich allfällige Vorkommnisse zu melden, die auf mögliche Funk- tionsstörungen hindeuten. Damit wird ein Überwachungsmechanismus eingeführt, der die Rechtssicher- heit erhöht, die Qualität der Systeme langfristig gewährleistet und betrieblichen Missbräuchen vorbeugt.

9 SR 822.221