Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/122: Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts zur Umsetzung der Motionen 16.3066 und 17.3924 Nantermod sowie 16.3068 Derder in Sachen berufsmässige Personentransporte · 21 Seiten

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nenwagen den ordentlichen Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der Arbeitsgesetz- gebung zu unterstellen, statt dass die ARV 2 für diese Transporte gilt. Die Motion 16.3068 beauftragt den Bundesrat, eine Anpassung der Bundesgesetzgebung an die neuen Angebote im Transportbereich, namentlich die neu aufgekommenen Fahrdienste sowie die Online-Plattformen, vorzuschlagen. Zu prü- fen sei insbesondere eine grundlegende Anpassung der ARV 2 an die neuen Technologien. Mit beiden Motionen wird angestrebt, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den neuen Fahrdienstleistern und dem etablierten Taxigewerbe zu verhindern. In der Begründung der Motion 16.3068 wurde vorgeschlagen, einen Bericht zu erstellen, der aufzeigt, wie auf die neuen Fahrdienstangebote reagiert werden kann.

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat in der Folge die Zürcher Hochschule für Angewandte Wis- senschaften (ZHAW) beauftragt, die Entwicklung der Fahrdienste zu untersuchen und Vorschläge für die Weiterentwicklung des Rechts zu erarbeiten. Die Studie6 setzt sich mit den neuen Mobilitätsangebo- ten sowie der Rechtslage im In- und Ausland auseinander. Auf der Basis der gewonnenen Erkenntnisse wurden in der Studie drei Regulierungsmöglichkeiten vorgeschlagen:

 Vereinfachte Regulierung:

Eine vereinfachte Regelung würde als einzige Vorgabe eine maximale Lenkzeit von zum Bei- spiel zehn Stunden innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Stunden festlegen und eine einheit- liche Registrierung der Fahrdienstleister sowie ihrer Fahrzeuge und eine Kennzeichnung der Fahrzeuge vorsehen. Allenfalls könnte zusätzlich auf die Regelungen des Arbeitsgesetzes ver- wiesen werden, welche in diesem Fall von unselbständigen und selbständigen Führerinnen und Führer einzuhalten wären.

 Deregulierung:

Bei einer Deregulierung könnte der Bund auf eine Regelung der Arbeits- und Ruhezeit der be- rufsmässigen Führer und Führerinnen von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen verzichten. Damit würden die in der ARV 2 vorgesehenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten sowie insbesondere die Pflicht wegfallen, das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber auszurüsten. Ebenfalls entfallen sollten in diesem Fall weitere Regelungen wie die zusätzliche Führerprüfung, die höheren medizinischen Mindestanforderungen und die periodischen ärztli- chen Untersuchungen. Damit entfiele zugleich der kantonale Vollzug zur Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten nach SVG.

 Alternative Regulierung:

Eine alternative Regulierung könnte bundesrechtliche Minimalstandards für Sicherheit, Arbeit- nehmerschutz und Konsumentenschutz vorsehen. Für deren Umsetzung würden private Orga- nisationen sorgen, welchen sich alle Führerinnen und Führer (ob selbständig oder unselbstän- dig) anschliessen müssten. Ein Regulator würde seinerseits diese privaten Organisationen an- erkennen und überwachen. Eine Kennzeichnung der Fahrzeuge würde den Vollzug im Stras- senverkehr erleichtern.

Das Parlament hat einen weiteren Vorstoss überwiesen, der im Rahmen dieser Vorlage umgesetzt wer- den soll, nämlich die Motion 17.3924 Nantermod «Führerausweis. Gleiche Fahrzeuge, gleiche Strassen, gleicher Ausweis». Mit dieser Motion beauftragt das Parlament den Bundesrat, einen Entwurf zur Ände- rung des Strassenverkehrsrechts vorzulegen, wonach für jegliche Verwendung von Personenwagen (Fahrzeuge der Kategorie B) ein einziger Führerausweis genügt. Angestrebt wird die Abschaffung der BPT-Bewilligung. Dies, weil die Gefahren, die von den Lenkerinnen und Lenkern solcher Fahrzeuge ausgehen, genau dieselben seien, unabhängig davon, wie das Fahrzeug verwendet wird.

1.2 Die beantragte Neuregelung

Nachdem verschiedene Lösungsmöglichkeiten umfassend geprüft wurden (vgl. nachfolgende Ziff. 1.3), wird vorliegend eine Lösung vorgeschlagen, mit der einerseits an den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten der ARV 2 festgehalten wird und anderseits die Schranken für den Eintritt ins Gewerbe der Fahrdienst- leister gesenkt werden. Heute muss ein relativ hoher Aufwand betrieben werden, um überhaupt ins Ge-

6 Regulierung von Taxis, Uber und anderen Fahrdiensten, Andreas Abegg et.al., Winterthur, 16. Dezember 2020 (https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/fahrzeuge/berufsmaessige-personentransporte.html)