Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/122: Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts zur Umsetzung der Motionen 16.3066 und 17.3924 Nantermod sowie 16.3068 Derder in Sachen berufsmässige Personentransporte · 21 Seiten
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Form erfolgen, müssen jedoch lückenlos und laufend vorgenommen werden. Erfasst werden müssen demgemäss die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten sowie die Kilometerstände. Ortsdaten oder GPS-Posi- tionen werden nicht erfasst. Mittels der in der elektronischen Applikation zu bearbeiteten Daten ist kein Profiling und auch kein Profiling mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 5 Buchstabe f und g DSG möglich.
In den Absätzen 2 und 3 werden die Pflichten der berufsmässigen Führerinnen und Führer bei Privat- fahrten mit dem Fahrzeug zum berufsmässigen Personentransport geregelt, und zwar sowohl für Fahr- ten durch die berufsmässigen Führer als auch für Fahrten durch Dritte: Diese Fahrten sind in der elek- tronischen Applikation vor Fahrtantritt zu kennzeichnen, und Beginn, Ende sowie Kilometerleistung sind einzutragen. Absatz 3 regelt den Fall, dass eine Drittperson mit dem Fahrzeug eine Privatfahrt durch- führt. In diesem Fall müssen die berufsmässigen Führerinnen und Führer bei Wiedereintritt die Kilome- terdifferenz und den Vermerk «anderer Führer/andere Führerin» erfassen.
Absatz 4 verpflichtet die Führerinnen und Führer, die elektronisch erfassten Arbeits-, Lenk- und Ruhe- zeiten spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche an den Arbeitgeber zur Verfügung zu stel- len, um eine zeitnahe Kontrolle und vollständige Dokumentation zu gewährleisten. Der Arbeitgeber ist dadurch in der Lage, die gesetzlichen Vorgaben zur Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvor- schriften, insbesondere bezüglich deren Aufbewahrung und Auswertung einzuhalten und auf Verlangen entsprechende Nachweise bereitzustellen.
Art. 19 Abs. 7
Auf die Führung des Arbeitsbuchs soll verzichtet werden können, wenn eine elektronische Applikation verwendet wird, auf der die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten aufgezeichnet werden können. Falls die Applikation vorübergehend nicht funktioniert, müssen die Zeiten weiterhin im Arbeitsbuch erfasst wer- den. Daher erfolgt keine Befreiung von der Pflicht, ein Arbeitsbuch mitzuführen.
Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 3 - 5 und Art. 23 Abs. 3 Bst. bbis
Mit diesen Bestimmungen werden gewisse Pflichten insbesondere des Arbeitgebers, die im Zusammen- hang mit dem Fahrtschreiber bestehen, auf die elektronischen Applikationen erweitert. So wird etwa in Artikel 21 Absatz 1 festgehalten, dass als Unterlagen, die dem Arbeitgeber für die Überwachung zur Verfügung stehen, auch die Eintragungen der elektronischen Applikation zu betrachten sind. Ferner gibt es in Artikel 22 Absätze 3 - 5 und Artikel 23 Absatz 3 formale Anpassungen.
Art. 28 Abs. 2 Bst. d, e und f
Die Strafbestimmung für Verstösse gegen die Kontrollvorschriften (Art. 15–23) wird auf die elektroni- schen Applikationen erweitert. Insbesondere kann gebüsst werden, wer die vorgeschriebenen Daten nicht oder nicht korrekt auf der elektronischen Applikation erfasst, das Gesamtsystem (Applikation und Daten) manipuliert, sodass falsche Daten generiert werden, oder nicht zertifizierte elektronische Appli- kationen verwendet.
Art. 32 Abs. 1bis
Mit dieser Bestimmung wird dem ASTRA die Kompetenz übertragen, die Anhänge der Verordnung ei- genständig nachzuführen. Dies ist vertretbar, weil sie einen hohen technischen Gehalt aufweisen. An- passungen an neue technische Entwicklungen können auf diese Weise rasch und flexibel umgesetzt werden.
3.2 Anhang 1 der ARV°2
In Anhang 1 sind die Formblätter für die Anzeige der täglichen und wöchentlichen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten anlässlich von Kontrollen enthalten. Diese Vorgaben sind bei der Entwicklung einer elektro- nischen App zu berücksichtigen (Art. 16c Abs. 1 Bst. f). Damit wird sichergestellt, dass den Vollzugsbe- hörden die Daten von unterschiedlichen Applikationen auf eine einheitliche Weise dargestellt wird.