Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/122: Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts zur Umsetzung der Motionen 16.3066 und 17.3924 Nantermod sowie 16.3068 Derder in Sachen berufsmässige Personentransporte · 21 Seiten
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3.7 Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 17. März 2023 des Strassen verkehrsgesetzes
Einziger Artikel
Mit dem neuen vom Parlament am 17. März 2023 beschlossenen Artikel 25 Absatz 2bisSVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, anstelle von Geräten zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Ge- schwindigkeit u. dgl. andere Hilfsmittel wie elektronische Programme auf mobilen Einheiten zu erlauben und die entsprechenden Voraussetzungen und Anforderungen festzulegen. Diese Bestimmung soll im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens in Kraft gesetzt werden und als Basis für die Anpassung der ARV°2 dienen.
Im Rahmen der Teilrevision des SVG wurden weitere Änderungen vom Parlament beschlossen, die bisher noch nicht in Kraft gesetzt werden konnten, da sie der Konkretisierung auf Verordnungsstufe bedürfen. Diese werden voraussichtlich bis spätestens 2026 in Kraft gesetzt.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen, personellen oder anderweitigen Auswirkun- gen auf den Bund. Es erfolgt keine Beteiligung des Bundes an der Entwicklung und am Unterhalt von elektronischen Applikationen zur Erfassung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Mit der Abschaffung der BPT-Bewilligung entfällt für die Kantone der Aufwand, die entsprechenden Prü- fungen durchzuführen, den dafür erforderlichen Fragenkatalog zu bewirtschaften, die Bewilligungen aus- zustellen, regelmässig zu prüfen, ob die Inhaberinnen und Inhaber die Voraussetzungen für deren Besitz noch erfüllen und die Bewilligung gegebenenfalls zu entziehen. Die Kantone müssen keine Nachweise hinsichtlich der erhöhten medizinischen Mindestanforderungen mehr prüfen und die betreffenden Füh- rerausweisinhaberinnen und -inhaber nicht mehr zu den regelmässigen Kontrolluntersuchungen aufbie- ten.
Bei Verkehrskontrollen werden die Polizeien auch elektronische Applikationen heranziehen müssen. Die Darstellung in den zertifizierten Applikationen ist deutlich übersichtlicher und einfacher zu kontrollieren als beispielsweise die analogen Einlagescheiben herkömmlicher Fahrtschreiber. Der Aufwand für Poli- zeikontrollen auf der Strasse dürfte sich dadurch insgesamt nicht wesentlich verändern.
Das Senken der Eintrittshürden ins Gewerbe hat zur Folge, dass das Angebot an berufsmässigen Fahr- ten und insbesondere an Mitfahrgelegenheiten tendenziell ansteigen wird. Die vermehrten Mitfahrgele- genheiten haben das Potential, einen Beitrag zur Verkehrsentlastung der urbanen Zentren und der Ag- glomerationen zu leisten und eine bessere Anbindung der Berggebiete an die Zentren zu gewährleisten.
Die Abschaffung der BPT-Bewilligung ermöglicht es, einfacher Ambulanzfahrerinnen und Ambulanzfah- rer zu rekrutieren, da diese nach dem Erwerb des Führerausweises neu nicht mehr ein Jahr warten müssen, bevor sie Krankentransporte durchführen dürfen. Davon profitieren nicht nur die urbanen Zen- tren, sondern insbesondere auch die Agglomerationen und vom Strassenverkehr weniger gut erschlos- sene Berggebiete.
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die gewerbepolizeilichen Kompeten- zen der Kantone (und Gemeinden) und insbesondere ihre gewerbepolizeilichen Vorschriften (z. B. Taxi- lizenzen) für berufsmässige Personentransporte mit Personenwagen (Taxis und Limousinendienste).
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird das Anbieten von berufsmässigen Fahrdienstleistungen er- leichtert und der Markt der Anbieter tendenziell erweitert, was sich grundsätzlich positiv auf den Wettbe- werb auswirkt. Mit der Abschaffung der BPT-Bewilligung auf Bundesebene erfolgt eine Deregulierung