Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/122: Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts zur Umsetzung der Motionen 16.3066 und 17.3924 Nantermod sowie 16.3068 Derder in Sachen berufsmässige Personentransporte · 21 Seiten
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1.3.3 Vereinfachte Regelung
Geprüft wurde auch die in der Studie vorgeschlagene Vereinfachung der bestehenden Regulierung. Demnach sollte eine maximale Lenkzeit von zum Bespiel zehn Stunden während eines Zeitraums von 24 aufeinander folgenden Stunden festgelegt werden. Zudem sollte jedermann dazu verpflichtet werden, niemandem ein Auto zu überlassen, um damit für mehr als zum Beispiel zehn Stunden während eines Zeitraums von 24 aufeinanderfolgenden Stunden Fahrdienstleistungen zur erbringen. Diese Regelung gälte auch für Limousinendienste und insbesondere für Vermittlungsplattformen. Zusätzlich könnte auf die Regelungen des Arbeitsgesetzes verwiesen werden, welche von unselbständigen und selbständigen Taxifahrerinnen und Taxifahrern einzuhalten wären: von Arbeitnehmenden als Arbeits- und Lenkzeit und von Selbständigen als Lenkzeit. Um den Besonderheiten des Fahrdienstleistungsgewerbes weiterhin Rechnung zu tragen, könnten gewisse vom Arbeitsgesetz abweichende Regelungen zugunsten des Ge- werbes in Betracht gezogen werden (z. B. betreffend Sonntagsarbeit). Derartige Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmende wären in die Verordnung 2 zum Arbeitsge- setz vom 10. Mai 20008 (ArGV 2) aufzunehmen. Weiter könnte den Kantonen vorgegeben werden, dass sie für Taxi- und Limousinendienste eine Pflicht zur Registrierung und zum Anbringen einer Plakette einführen. Die BPT-Bewilligung würde entfallen bei Personentransporten mit höchstens neun Sitzplätzen (einschliesslich des Führersitzes), und zwar auf Stufe Bund (Art. 25 VZV), Kantone und Gemeinden. Die bestehenden Kontrollmittel könnten parallel zu den materiellen Vorgaben vereinfacht werden. Wegfallen würde die Pflicht, das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber auszurüsten. Mit einem Fahrerprotokoll für die Arbeitsperiode, in der Fahrdienstleistungen erbracht werden, könnte die Führerin oder der Führer die relevanten Informationen auflisten und unterschriftlich bestätigen, insbesondere ihre oder seine Regis- trierungsnummer, die Identifikation des Fahrzeugs, die Arbeits- und Pausenzeiten, Einzelheiten zu be- sonderen Vorfällen sowie Anfragen, die abgelehnt wurden.
Die Vorschriften zu den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten in der ARV 2 sind komplex, weil die Grundregeln mit zahlreichen Bedingungen und Ausnahmen zusammenwirken. Ein Abbau der komplizierten Ausnah- men betreffend die Pausen oder Ruhezeiten hätte für die ARV 2-Unterstellten strengere Vorgaben sowie eine Reduktion der Flexibilität zur Folge. Um dies zu verhindern, wird in der Studie auch vorgeschlagen, gewisse vom Arbeitsgesetz abweichende Regelungen zugunsten des Gewerbes vorzusehen. Durch die Einführung weiterer Ausnahmen würden aber die Vorschriften der Arbeitszeitgesetzgebung ähnlich kom- pliziert wie die heutigen materiellen Vorgaben der ARV 2. Dem Wunsch nach einer Vereinfachung der Vorschriften würde somit nicht entsprochen.
Die vorgeschlagene Anwendung der Arbeitsschutzgesetzgebung auf die Lenkzeit von Selbstständigen müsste als systemfremd betrachtet werden. Es stellt sich sodann die Frage, ob es mit diesem Ansatz überhaupt noch nötig und sinnvoll wäre, in der ARV 2 eine maximale Lenkzeit von zum Beispiel zehn Stunden zu fixieren.
Mit der Verlagerung der materiellen Anforderungen vom Strassenverkehrsrecht in die Arbeitszeitgesetz- gebung würde die Kontrolldichte auf der Strasse und in den Betrieben deutlich zurückgehen. Eine hohe Kontrolldichte ist aber zentral, um die Einhaltung der materiellen Vorgaben durch die Fahrdienstleister zu gewährleisten. Der Rückgang der Kontrolldichte war auch eines der massgebenden Argumente, wes- halb die Einschränkung des Geltungsbereichs der ARV 2 im Rahmen der Informationsveranstaltungen deutlich abgelehnt wurde.
Die Kennzeichnungspflicht der Fahrdienstleister ist gewerbepolizeilich begründet. Mit einer entsprechen- den Vorschrift auf Bundesebene würde in die kantonalen Kompetenzen eingegriffen.
Aus diesen Gründen wurde die Variante der vereinfachten Regelung nicht weiterverfolgt.
1.3.4 Ergänzung der beantragten Neuregelung mit der Pflicht, das Fahrzeug mit einem Daten aufzeichnungsgerät auszurüsten
Die Einführung einer Pflicht zum Einbau eines Datenaufzeichnungsgeräts (DAG) für Verwenderinnen und Verwender einer elektronischen Applikation bei Fahrzeugen ohne Fahrtschreiber oder EDR-System