Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/122: Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts zur Umsetzung der Motionen 16.3066 und 17.3924 Nantermod sowie 16.3068 Derder in Sachen berufsmässige Personentransporte · 21 Seiten

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3.5 Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufs ausübung (Fahrlehrerverordnung, FV)

Art. 2 Bst. e

Da künftig keine BPT-Bewilligung mehr benötigt wird, erübrigt sich auch der Fahrunterricht im Hinblick auf deren Erwerb.

Art. 4 Bst. b und c

Da künftig die BPT-Bewilligung abgeschafft werden soll, braucht es keine Ausbildung mehr für deren Erwerb und diese muss nicht mehr Bestandteil einer Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B und C sein.

Art. 5 Abs. 1 Bst. c

Da künftig die BPT-Bewilligung abgeschafft werden soll, ist deren Besitz keine Voraussetzung mehr zum Erwerb der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B und C.

Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrlehrerbewilligung müssen die erhöhten medizinischen Mindestan- forderungen der 2. medizinischen Gruppe (Anhang 1 VZV) erfüllen. Dies ist im geltenden Recht derzeit so umgesetzt, dass zum Erwerb einer Fahrlehrerbewilligung die BPT-Bewilligung benötigt wird (Art. 5 Abs.1 Bst. c FV) und für Inhaberinnen und Inhaber einer BPT-Bewilligung erhöhte medizinische Min- destanforderungen gelten (Anhang 1 VZV). Da die BPT-Bewilligung abgeschafft werden soll, muss in der FV neu festgehalten werden, dass die Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrlehrerbewilligung weiter- hin die erhöhten medizinischen Mindestanforderungen der 2. medizinischen Gruppe (Anhang 1 VZV) erfüllen müssen. Die Anforderungen bleiben dabei die gleichen und werden nicht verschärft.

Art. 8

Heute müssen Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer jederzeit im Besitz der BPT-Bewilligung nach Arti- kel 25 VZV sein und damit auch die erhöhten medizinischen Mindestanforderungen für deren Besitz er- füllen. Da die BPT-Bewilligung abgeschafft werden soll, muss in Artikel 8 explizit geregelt werden, dass die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer als Voraussetzung zur Berufsausübung weiterhin die erhöhten me- dizinischen Mindestanforderungen der 2. medizinischen Gruppe (Anhang 1 VZV) erfüllen müssen. Die Anforderungen bleiben die gleichen und werden nicht verschärft.

Art. 27 Bst. a

Heute muss die kantonale Behörde die Fahrlehrerbewilligung unbefristet entziehen, wenn eine Fahrleh- rerin oder ein Fahrlehrer nicht mehr im Besitz der BPT-Bewilligung ist. Hauptgrund für den Verlust der BPT-Bewilligung ist, dass deren Inhaberin oder Inhaber die dafür erforderlichen erhöhten medizinischen Mindestanforderungen nicht mehr erfüllt.

Da die BPT-Bewilligung abgeschafft werden soll, muss die Vorschrift bezüglich deren Nichtbesitz aufge- hoben und stattdessen geregelt werden, dass die Fahrlehrerbewilligung unbefristet entzogen wird, wenn deren Inhaberin oder Inhaber die erhöhten medizinischen Mindestanforderungen der 2. medizinischen Gruppe (Anhang 1 VZV) nicht mehr erfüllt.

3.6 Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 100 Abs. 1bis

Nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b müssen Fahrzeuge, deren Führer der ARV°2 unterstehen, mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein. Mit der neuen Regelung entfällt diese Ausrüstungspflicht, wenn der Führer oder die Führerin die Arbeits- und Ruhezeit mit einer elektronischen Applikation nach Artikel 16b ARV°2 aufzeichnet.