Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/122: Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts zur Umsetzung der Motionen 16.3066 und 17.3924 Nantermod sowie 16.3068 Derder in Sachen berufsmässige Personentransporte · 21 Seiten

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Art. 27 Abs. 1 Bst. a Einleitungsteil

Mit der Abschaffung der BPT-Bewilligung entfällt für Personen, die mit Fahrzeugen der Führerausweis- kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren, die Pflicht, sich regelmässig verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. Wer mit schweren Personenwagen (Führerausweiskategorie C oder Unterkategorie C1) berufsmässig Personen transportiert oder wer Inhaberin oder Inhaber einer Fahrlehrerbewilligung ist, braucht zwar keine BPT-Bewilligung mehr. Die Pflicht zu regelmässigen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen als In- haberin oder Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 oder als Inha- berhin oder Inhaber einer Fahrlehrerbewilligung gilt aber unverändert weiter (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VZV).

Art. 42 Abs. 2, 2terund Abs. 3bisBst. b

Abs. 2 erster Satz: Wird nur formal angepasst.

Abs. 2 zweiter Satz: Gemäss der EU-Führerschein-Richtlinie14 dürfen mit einem Führerausweis der EU-Führerscheinklasse B auch berufsmässig Personen transportiert werden. Im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten können aber zusätzlich spezielle Fahrerlaubnisse für den berufsmässigen Personen- transport in Taxis vorgeschrieben sein (z. B. Deutschland: «Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung»; Österreich: «Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw»; Frankreich: «certificat de capa- cité professionelle [CCPCT]»; Italien: «certificato di abilitazione professionale per taxi»). Solche Fahrer- laubnisse müssen auch bei Fahrten in der Schweiz auf Verlangen vorgewiesen werden, um die Berech- tigung zu berufsmässigen Personentransporten nachzuweisen. Beim Umtausch des ausländischen Füh- rerausweises in einen schweizerischen Führerausweis (Art. 42 Abs. 3bisBst. a VZV) wird aber keine BPT-Bewilligung mehr eingetragen, da die schweizerische Kategorie B neu ohne Weiteres zu berufs- mässigen Personentransporten berechtigt. Ungeachtet dessen müssen die kantonalen und kommunalen Vorschriften betreffend berufsmässige Personentransporte mit Motorfahrzeugen der Führerausweiska- tegorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F beachtet werden (z. B. Vorschriften betr. Taxiführerbewilligungen).

Abs. 2ter: Übernimmt unverändert das geltende Recht (Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz VZV).

Abs. 3bisBst. b: Mit der «Bewilligung nach Artikel 25» ist die BPT-Bewilligung gemeint. Da die BPT-Bewilligung abgeschafft wird, muss der Teilsatz «oder einer Bewilligung nach Artikel 25 bedürfen» gestrichen werden.

Übergangsrecht (Berufsmässige Personentransporte mit Motorfahrzeugen der Führerausweiskatego- rien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F)

Für Personen, die beim Inkrafttreten des neuen Rechts keine BPT-Bewilligung besitzen, gilt das neue Recht, ohne dass sie zusätzliche Bedingungen erfüllen müssen. Daher braucht es keine übergangs- rechtlichen Vorschriften. Die folgenden Konstellationen können auftreten:

Die Inhaberinnen und Inhaber der Kategorie B ohne Code 121 oder 122 dürfen berufsmässige Perso- nentransporte durchführen. Da die Kategorie B auch zum Führen von Motorfahrzeugen der Führeraus- weisunterkategorie B1 und der Spezialkategorie F berechtigt (Art. 4 Abs. 1 VZV), dürfen diese Personen auch mit Motorfahrzeugen der Führerausweisunterkategorie B1 oder der Spezialkategorie F berufsmäs- sig Personen transportieren.

Die Inhaberinnen und Inhaber (der Kategorie C und) der Unterkategorie C1 besitzen auch die Kategorie B ohne Codes 121 oder 122 (Anh. 12 Ziff. I Bst. c Ziff. 1 und Bst. h Ziff. 1 VZV). Sie dürfen mit der Kategorie B, der Kategorie C (falls vorhanden), den Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkate- gorie F berufsmässig Personen transportieren.

Die Inhaberinnen und Inhaber der Kategorie B ohne Code 121 oder 122 und der Unterkategorie D1 mit den Codes 3,5t und 106 dürfen mit der Kategorie B berufsmässige Personentransporte mit Motorfahr- zeugen der Führerausweiskategorie B, der Unterkategorie B1 und der Spezialkategorie F durchführen. Da sie (die Kategorie B und) die Unterkategorie D1 mit den Codes 3,5t und 106 beim Umtausch eines

14 Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, konsolidierte Fassung vom 1. November 2020, ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18ff.