Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/122: Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts zur Umsetzung der Motionen 16.3066 und 17.3924 Nantermod sowie 16.3068 Derder in Sachen berufsmässige Personentransporte · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 3 ermöglicht auf Antrag des Zertifikatsinhabers eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer um wei- tere fünf Jahre, sofern in einem Audit bestätigt wird, dass die Anforderungen weiterhin eingehalten wer- den.
Absatz 4 weist darauf hin, dass für die Beurteilung von vertragsrechtlichen Streitigkeiten zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Gesuchsteller für Zertifizierung oder dem Zertifikatsinhaber das Zivilgericht zuständig ist.
Art. 16e Anforderungen an die Zertifizierungsstelle
Diese Bestimmung legt die Anforderungen an die Zertifizierungsstellen fest. Zertifizierungen dürfen nur von Institutionen vorgenommen werden, die zum einen eine Akkreditierung nach der internationalen Norm ISO/IEC 17065:201210 aufweisen, welche die Bereiche Kryptographie, sichere Kommunikation, Datenschutz und Sicherheit der mobilen Applikation umfasst (Bst. a). Zum andern müssen die Zertifizie- rungsstellen den Anforderungen in Anhang 2 entsprechen (Bst. b). Akkreditierungen nach der genannten Norm erfolgen in der Schweiz durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle nach den Vorgaben der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung (AkkBV11). Die Anforderungen der vorliegenden Bestim- mung werden aber auch erfüllt, wenn die Akkreditierung durch eine ausländische bezeichnete Akkredi- tierungsstelle erfolgt ist.
Mit der verlangten Akkreditierung ist sichergestellt, dass die Zertifizierungsstelle über die notwendige fachliche Kompetenz verfügt und einheitliche Standards einhält. Eine Akkreditierung für die Anforderun- gen in Anhang 2 ist aber weder erforderlich noch vorgesehen. Angesichts der aktuellen Marktlage und des Verwendungszwecks der elektronischen Applikation erwiese sich eine formelle, kostenintensive Ak- kreditierung von Zertifizierungsstellen speziell für diesen Anwendungsfall nicht als angemessen. Darüber hinaus gelten die von diesem System abgedeckten Anwendungen nicht als hochsicherheitsrelevant oder zahlungsbezogen und erfordern daher nicht das gleiche Mass an Aufsicht wie Systeme, die kritische oder finanzielle Systeme betreffen.
Art. 16f Bedingungen für die Verwendung der elektronischen Applikation
Dieser Artikel legt den Fokus auf die Verwendungsbedingungen für die Applikation durch die Fahrzeug- führenden. Absatz 1 stellt klar, dass für berufsmässige Personenbeförderungen Fahrzeuge verwendet werden können, die einen Eintrag nach Artikel 80 Absatz 2 VZV aufweisen, aber nicht mit einem Fahrt- schreiber ausgerüstet sind. Damit wird erstmals ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, die vorge- schriebene Zeiterfassung mit einem elektronischen Instrument ohne Fahrtschreiber vorzunehmen.
In Absatz 2 wird festgehalten, dass eine Applikation erst nach Mitteilung ihrer Identifikationsnummer ans ASTRA eingesetzt werden darf, wobei ein Lenker höchstens zwei Applikationen gleichzeitig nutzen kann. Diese Anforderungen sollen die Missbrauchsmöglichkeiten der elektronischen Applikationen beschrän- ken.
Absatz 3 verpflichtet die die Führerinnen und Führer, sowohl den Schutz des Endgeräts gegen unbefug- ten Zugriff auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten als auch für ausreichenden mechanischen Schutz und Energieversorgung zu sorgen.
Absatz 4 schliesslich verpflichtet die Führerinnen und Führer, die Kontrollbehörden auf Verlangen beim unmittelbaren Zugriff auf die Applikation zu unterstützen.
Art. 16g Erfassung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten in der elektronischen Applikation
Absatz 1 verpflichtet die Führerin oder den Führer, die Daten nach Artikel 18 Absatz 5 und 6 einzutragen und automatische Einträge auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Eintragungen können zwar in einfacher
10www.iso.org > search: 17065