Vernehmlassungsvorlage - ChemRRV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 20 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 1.1 (Art. 3)

Persistente organische Schadstoffe

Ziff. 1 Abs. 3 Bst. d

3Für folgende Stoffe gilt Anhang 1.16:

a. Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Vorläuferverbindungen;

d. Längerkettige Perfluorcarbonsäuren (C9–C14-PFCA und C15–C21-PFCA) und ihre Vorläuferverbindungen.

Ziff. 2 Abs. 1bisBst. c und 2 Bst. c

1bisDie Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe b gelten nicht für Stoffe und Zube- reitungen, wenn:

c. ihr Massengehalt an mittelkettigen Chlorparaffinen nach Ziffer 3 Buchstabe a neunzehnter Spiegelstrich nicht mehr als 0,1 Prozent beträgt.

2Das Verbot nach Ziffer 1 Absatz 2 gilt nicht für Gegenstände und ihre Bestandteile, wenn:

c. ihr Massengehalt an mittelkettigen Chlorparaffinen nach Ziffer 3 Buchstabe a neunzehnter Spiegelstrich nicht mehr als 0,1 Prozent beträgt.

Ziff. 3 Bst. a dritter, achtzehnter und neunzehnter Spiegelstrich sowie Bst. b vierter Spiegelstrich

a. Halogenierte Aliphaten

– Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Vorläuferverbindungen;

– Längerkettige Perfluorcarbonsäuren (C9–C14-PFCA und C15–C21-PFCA) und ihre Vorläuferverbindungen;

– Mittelkettige Chlorparaffine (C14–C17-Chloralkane mit drei oder mehr Chloratomen).

b. Halogenierte Monoaromaten

– Chlorpyrifos (CAS-Nr. 2921-88-2).

Ziff. 4 Abs. 6

6Die Verbote nach Ziffer 1 Absätze 1 und 2 gelten nicht für:

a. das Inverkehrbringen und die Verwendung folgender mittelkettige Chlorpar- affine enthaltender Zubereitungen bis zum 30. November 2031 sowie das In- verkehrbringen der mit Hilfe dieser Zubereitungen hergestellten Gegenstände für die nachfolgend aufgeführten Anwendungsbereiche, wenn die Gegen- stände vor dem 1. Dezember 2031 erstmals in Verkehr gebracht werden: