Vernehmlassungsvorlage - ChemRRV
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 20 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
4Die Verbote nach Ziffer 3.2 Absatz 1 gelten nicht für:
c. das Inverkehrbringen und die Verwendung von C9–C14-PFCA, C15–C21- PFCA oder ihren jeweiligen Vorläuferverbindungen enthaltenden Fluorpoly- meren zur Dosenbeschichtung von Dosieraerosolen: bis zum 25. Au- gust 2028;
d. die Verwendung von PFOA, C9–C14-PFCA oder ihre jeweiligen Vorläufer- verbindungen enthaltenden Schaumlöschmitteln für die in den Absätzen 10 und 11 genannten Verwendungen und bis zu den dort jeweils genannten Da- ten, wenn die Schaumlöschmittel:
1. rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind,
2. in wiederbefüllbaren Behältnissen mobiler oder ortsfester Systeme ent- halten sind, und, und
3. die Stoffe nur als unvermeidliche Verunreinigungen enthalten.
5Aufgehoben
10Das Verbot nach Ziffer 6.2.3 Buchstabe b gilt nicht für die Verwendung von Schaumlöschmitteln in Schaumfeuerlöschern: bis zum 31. Dezember 2031.
11Das Verbot nach Ziffer 6.2.3 Buchstabe b gilt nicht für die Verwendung von Schaumlöschmitteln in anderen Anwendungen als Schaumfeuerlöschern bei Ereignis- sen:
a. auf der Schiene, Strasse und zivilen Flugplätzen, in denen brennbare Flüssig- keiten involviert sind: bis zum 31. Dezember 2027;
b. auf Militärflugplätzen, in denen brennbare Flüssigkeiten involviert sind: bis zum 31. Dezember 2029;
c. in Betrieben und Tanklagern, in denen brennbare Flüssigkeiten involviert sind: bis zum 31. Dezember 2036.
12Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige kantonale Behörde kann über die Frist nach Absatz 11 Buchstabe a hinaus die Verwendung von Schaumlöschmit- teln bei Ereignissen in Strassen- und Eisenbahntunneln bewilligen, wenn das Schaum- löschmittel vollständig aufgefangen und fachgerecht entsorgt wird.
13Das UVEK kann die in Absatz 11 Buchstabe c genannte Frist verlängern. Es be- rücksichtigt dabei die Verfügbarkeit und Eignung fluorfreier Alternativen, die Ver- fügbarkeit der für die Umstellung erforderlichen Fachkräfte sowie das Risiko einer Schädigung der Bevölkerung und der Umwelt im Ereignisfall.
14Das Verbot nach Ziffer 6.3.2 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Verpackungen und Bedarfsgegenstände, die bis zum 31. Dezember 2027 erstmals in Verkehr ge- bracht worden sind.