Vernehmlassungsvorlage - ChemRRV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 20 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2.5 (Art. 3)

Pflanzenschutzmittel

Ziff. 1.2 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. e, Abs. 3bisund Abs. 3ter

1.2 Ausnahmen

3Kann im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Besto- ckung, der nicht in einem Gebiet nach Absatz 3bisliegt, ein bestimmtes zugelassenes Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen und nicht durch Pflanzenschutzmittel ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, erteilt die zuständige kantonale Behörde in Abweichung vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe d eine Be- willigung nach den Artikeln 4–6 für die Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels:

e. zur Tilgung oder Eindämmung eines Quarantäneorganismus oder eines poten- ziellen Quarantäneorganismus, der vorwiegend landwirtschaftliche Kultur- pflanzen und den produzierenden Gartenbau gefährdet, sofern:

1. das Bundesamt für Landwirtschaft die Anwendung von Pflanzenschutz- mitteln als geeignete Massnahme im Sinne von Artikel 13 der Pflanzen- gesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20185 (PGesV) bestimmt hat, und

2. der Quarantäneorganismus oder der potenziellen Quarantäneorganismus im zu bekämpfenden Entwicklungsstadium mit grosser Wahrscheinlich- keit im Wald vorkommt.

3bis

Zur Tilgung oder Eindämmung eines Quarantäneorganismus oder eines potenzi- ellen Quarantäneorganismus in den nachfolgenden Lebensräumen erteilt die zustän- dige kantonale Behörde in Abweichung vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buch- staben a bis c und e und unter Beachtung der Voraussetzungen nach Absatz 3tereine Bewilligung nach den Artikeln 4–6 für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzen- schutzmittels:

a. in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Na- turschutz stehen;

b. in Riedgebieten oder Mooren, wobei Moore von nationaler Bedeutung ausge- nommen sind;

c. in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen;

d. bei oberirdischen Gewässern:

1. für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV6 festgelegt oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung

5 SR 916.20

6 SR 814.201