Vernehmlassungsvorlage - ChemRRV
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 20 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
1. Klebstoffe und Dichtstoffe zur Herstellung von Gegenständen für die Luft- und Raumfahrt sowie die Verteidigungsindustrie,
2. Klebebänder für nichttragende Verklebungen zur Herstellung von Ge- genständen für die Luft- und Raumfahrt sowie die Verteidigungsindus- trie,
3. Farben und andere Beschichtungen zur Herstellung von Gegenständen für Munition und Munitionsmarkierungen;
b. das Inverkehrbringen und die Verwendung mittelkettiger Chlorparaffine als
Hochdruckadditive enthaltender Metallverarbeitungsmittel bis zum 31. De- zember 2036, wenn die Mittel vollständig aufgefangen und fachgerecht ent- sorgt werden;
c. das Inverkehrbringen und die Verwendung folgender mittelkettige Chlorpar-
affine enthaltender Zubereitungen bis zum 30. November 2041 sowie das In- verkehrbringen der mit Hilfe dieser Zubereitungen hergestellten Gegenstände für die nachfolgend aufgeführten Anwendungsbereiche, wenn die Gegen- stände vor dem 1. Dezember 2041 erstmals in Verkehr gebracht werden:
1. Pyrotechnika zur Herstellung von Munition, die Spezialeffekte wie Schall, Rauch und Licht erzielt,
2. Farben und intumeszierende Beschichtungen zur Herstellung von Ge- genständen für die Raumfahrt und Verteidigungsindustrie sowie zur Her- stellung von Verpackungen für diese Gegenstände zum Schutz vor extre- men Temperaturen;
d. das Inverkehrbringen und die Verwendung mittelkettige Chlorparaffine ent-
haltender Farben oder anderer Beschichtungen für die Reparatur von Gegen- ständen für die Raumfahrt und die Verteidigungsindustrie bis zum 30. No- vember 2041;
e. das Inverkehrbringen von mittelkettige Chlorparaffine enthaltenden Ersatztei-
len für die Reparatur von mit Farben oder anderen Beschichtungen versehenen Gegenständen, wenn mittelkettige Chlorparaffine in Farben oder anderen Be- schichtungen bei der Herstellung dieser Gegenstände mit Anwendungen in der Raumfahrt und Verteidigungsindustrie verwendet worden sind, bis zum 30. November 2041;
f. das Inverkehrbringen von mittelkettige Chlorparaffine enthaltenden Ersatztei-
len für die Reparatur folgender Kunststoffe enthaltender Gegenstände, wenn mittelkettige Chlorparaffine in Kunststoffen bei der Herstellung dieser Ge- genstände verwendet worden sind, bis zum 30. November 2041:
1. Gegenstände mit Anwendungen in der Luft- und Raumfahrt sowie der Verteidigungsindustrie,
2. Motorfahrzeuge,
3. Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft, den Bau und den Land- schaftsbau,
4. Medizinprodukte, die auch Elektro- und Elektronikgeräte sind,
5. Analyse-, Mess-, Kontroll-, Überwachungs-, Prüf-, Produktions- und Inspektionsgeräte;