Vernehmlassungsvorlage - ChemRRV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 20 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

4terDas Verbot des Inverkehrbringens nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 gilt nicht für Analyse- und Forschungszwecke.

6Das Verbot des Inverkehrbringens nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe e gilt nicht für:

b. quecksilberhaltige Ausrüstungsgegenstände für den Einsatz im Weltraum;

Ziff. 2.1

Verboten ist die Ausfuhr von Messinstrumenten, Schaltern, Relais und Lampen, so- fern sie nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

Ziff. 3.1 Buchstabe a Ziffer 3

Verboten ist die Verwendung von:

a. Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6), Quecksilberverbindungen und quecksil- berhaltigen Zubereitungen für die Herstellung von:

3. Lampen, sofern sie nach Anhang 2.18 Ziffer 3 nicht in Verkehr gebracht werden dürfen;