Vernehmlassungsvorlage - ChemRRV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 20 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. Name und Adresse der Einrichtung, in welcher die Stoffe rezykliert, aufgear- beitet oder regeneriert worden sind.

6.2 Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen in Schaumlöschmitteln

6.2.1 Begriffe

1Als per- und polyfluorierte Alkylverbindung (PFAS) gilt jeder Stoff, der mindestens ein vollständig fluoriertes Methyl- (CF3) oder Methylen- (CF2) Kohlenstoffatom ent- hält, ohne daran gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iodatom.

2Als PFAS-haltig gilt ein Schaumlöschmittel, wenn es einen Gehalt an der Summe von PFAS von 1 mg pro Liter oder mehr enthält.

3Als Schaumfeuerlöscher gelten tragbare und fahrbare Feuerlöscher sowie Feuer- löschsprays, wenn sie bei der Anwendung einen Schaum erzeugen.

6.2.2 Verhältnis zu vorstehenden Vorschriften

Für Schaumlöschmittel, die PFOS, PFHxS, PFOA, längerkettige PFCA oder ihre je- weiligen Vorläuferverbindungen enthalten, gelten die Ziffern 1.2, 2.2, 3.2, 3.3 Absatz 4 und Ziffer 7 Absätze 1 Buchstaben a–c, 2 sowie 4 Buchstabe d.

6.2.3 Verbote

Verboten ist:

a. das Inverkehrbringen von Schaumfeuerlöschern, die PFAS-haltige Schaum- löschmittel enthalten, und PFAS-haltigen Schaumlöschmitteln, die zur Ver- wendung in Schaumfeuerlöschern bestimmt sind;

b. die Verwendung von PFAS-haltigen Schaumlöschmitteln in Schaumfeuerlö- schern und in anderen Anwendungen.

6.2.4 Ausnahmen

Das Verbot nach Ziffer 6.2.3 Buchstabe b gilt nicht für die Verwendung:

a. für Übungen, Testzwecke und Funktionstests, wenn die Schaumlöschmittel bei diesen Tätigkeiten vollständig aufgefangen und fachgerecht entsorgt wer- den;

b. von PFAS-haltigen Schaumlöschmitteln, die in wiederbefüllbaren Behältnis- sen mobiler oder ortsfester Systeme enthalten sind, wenn nach bezweckter Umstellung auf nicht fluorhaltige Schaumlöschmittel:

1. die Schaumlöschmittel die Stoffe aus früheren Befüllungen mit PFAShaltigen Schaumlöschmitteln als unvermeidliche Verunreinigungen ent- halten, und

2. die Behältnisse und das mit den Schaumlöschmitteln in Kontakt stehende Zubehör nach dem Stand der Technik gereinigt worden sind.