Vernehmlassungsvorlage - ChemRRV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 20 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

4Die Verwendung von Kalkungsmittel gemäss Absatz 2 Buchstabe c darf nur zwi- schen Mitte August und Ende November erfolgen und nur, sofern der Waldboden nicht mit Schnee bedeckt ist. Die ausgebrachte Menge des Kalkungsmittels darf das Höchstmass von 3 Tonnen pro Hektare nicht überschreiten.

Ziffer 3.3.3

3.3.3 Berichterstattung

Die zuständige Behörde erstattet dem BAFU jährlich Bericht über die im Vorjahr er- teilten und nicht erteilten Ausnahmebewilligungen zur Anwendung von Kalkungsmit- teln im Wald nach Ziffer 3.3.2 Absatz 2 Buchstabe c. Sie stellt diesen Bericht mit den folgenden Angaben dem BAFU jeweils per 28. Februar zu:

a. Lage, Grösse, Typ der Waldgesellschaft und Versauerungszustand des Bo- dens des betroffenen Waldperimeters;

b. Gründe für die Annahme oder die Ablehnung des Gesuchs für die ausnahms- weise Anwendung eines Kalkungsmittel;

c. Anwendungsdaten und Art der Ausbringung;

d. Typ und Menge des ausgebrachten Kalkungsmittels.