Vernehmlassungsvorlage - ChemRRV
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 20 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
c. die Verwendung von PFOS oder ihren Vorläuferverbindungen enthaltenden
Schaumlöschmitteln für die in den Absätzen 10 und 11 genannten Verwen- dungen und bis zu den dort jeweils genannten Daten, wenn die Schaumlösch- mittel:
1. in wiederbefüllbaren Behältnissen mobiler oder ortsfester Systeme ent- halten sind, und
2. einen Massengehalt an der Summe von PFOS und ihrer Vorläuferverbin- dungen von nicht mehr als 0,001 Prozent (10 ppm) aufweisen.
d. das Inverkehrbringen bis zum 31. Dezember 2027 von Gegenständen und de-
ren Bestandteilen, wenn sie folgende Werte nicht überschreiten:
1. einen Massengehalt an der Summe von PFOS und ihrer Vorläuferverbin- dungen von 0,1 Prozent, berechnet im Verhältnis zu den Massen der je- weils strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, welche die Stoffe enthalten, oder
2. im Falle von Textilien oder anderen beschichteten Werkstoffen: 1 μg an der Summe von PFOS und ihrer Vorläuferverbindungen pro Quadratme- ter des beschichteten Materials.
2Die Verbote nach Ziffer 2.2 gelten nicht für:
a. die Verwendung von PFHxS oder ihren Vorläuferverbindungen enthaltenden
Schaumlöschmitteln für die in den Absätzen 10 und 11 genannten Verwen- dungen und bis zu den dort jeweils genannten Daten, wenn die Schaumlösch- mittel:
1. die Voraussetzungen für die Verwendung nach Absatz 1 Buchstabe c er- füllen, und
2. einen Massengehalt an der Summe von PFHxS und ihrer Vorläuferver- bindungen von nicht mehr als den Massengehalt an der Summe von PFOS und ihrer Vorläuferverbindungen aufweisen;
b. das Inverkehrbringen von PFHxS oder PFHxS-Vorläuferverbindungen ent-
haltenden Gegenständen, die vor dem 1. Oktober 2022 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
3Die Verbote nach Ziffer 3.2 gelten nicht für:
bbis. C –C -PFCA oder ihre Vorläuferverbindungen enthaltende Medizinpro-
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dukte nach Buchstabe a Ziffer 1 und 2 sowie Gegenstände nach Buchstabe b, wenn die Medizinprodukte oder Gegenstände vor dem 1. Dezember 2026 erst- mals in Verkehr gebracht worden sind.
cbis. C –C -PFCA oder ihre Vorläuferverbindungen enthaltende Halbleiter und
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deren Bestandteile sowie für Stoffe und Zubereitungen, welche für deren Her- stellung erforderlich sind, bis zum 31. Dezember 2030, wenn die Halbleiter als Ersatzteile für Elektro- und Elektronikgeräte bestimmt sind, die vor dem 1. Dezember 2026 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
d. alle übrigen Gegenstände und deren Bestandteile, die:
3. C15–C21-PFCA oder ihre Vorläuferverbindungen enthalten, und vor dem 1. Dezember 2026 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.