Vernehmlassungsvorlage - ChemRRV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 20 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

c. die Verwendung von PFOS oder ihren Vorläuferverbindungen enthaltenden

Schaumlöschmitteln für die in den Absätzen 10 und 11 genannten Verwen- dungen und bis zu den dort jeweils genannten Daten, wenn die Schaumlösch- mittel:

1. in wiederbefüllbaren Behältnissen mobiler oder ortsfester Systeme ent- halten sind, und

2. einen Massengehalt an der Summe von PFOS und ihrer Vorläuferverbin- dungen von nicht mehr als 0,001 Prozent (10 ppm) aufweisen.

d. das Inverkehrbringen bis zum 31. Dezember 2027 von Gegenständen und de-

ren Bestandteilen, wenn sie folgende Werte nicht überschreiten:

1. einen Massengehalt an der Summe von PFOS und ihrer Vorläuferverbin- dungen von 0,1 Prozent, berechnet im Verhältnis zu den Massen der je- weils strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, welche die Stoffe enthalten, oder

2. im Falle von Textilien oder anderen beschichteten Werkstoffen: 1 μg an der Summe von PFOS und ihrer Vorläuferverbindungen pro Quadratme- ter des beschichteten Materials.

2Die Verbote nach Ziffer 2.2 gelten nicht für:

a. die Verwendung von PFHxS oder ihren Vorläuferverbindungen enthaltenden

Schaumlöschmitteln für die in den Absätzen 10 und 11 genannten Verwen- dungen und bis zu den dort jeweils genannten Daten, wenn die Schaumlösch- mittel:

1. die Voraussetzungen für die Verwendung nach Absatz 1 Buchstabe c er- füllen, und

2. einen Massengehalt an der Summe von PFHxS und ihrer Vorläuferver- bindungen von nicht mehr als den Massengehalt an der Summe von PFOS und ihrer Vorläuferverbindungen aufweisen;

b. das Inverkehrbringen von PFHxS oder PFHxS-Vorläuferverbindungen ent-

haltenden Gegenständen, die vor dem 1. Oktober 2022 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

3Die Verbote nach Ziffer 3.2 gelten nicht für:

bbis. C –C -PFCA oder ihre Vorläuferverbindungen enthaltende Medizinpro-

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dukte nach Buchstabe a Ziffer 1 und 2 sowie Gegenstände nach Buchstabe b, wenn die Medizinprodukte oder Gegenstände vor dem 1. Dezember 2026 erst- mals in Verkehr gebracht worden sind.

cbis. C –C -PFCA oder ihre Vorläuferverbindungen enthaltende Halbleiter und

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deren Bestandteile sowie für Stoffe und Zubereitungen, welche für deren Her- stellung erforderlich sind, bis zum 31. Dezember 2030, wenn die Halbleiter als Ersatzteile für Elektro- und Elektronikgeräte bestimmt sind, die vor dem 1. Dezember 2026 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

d. alle übrigen Gegenstände und deren Bestandteile, die:

3. C15–C21-PFCA oder ihre Vorläuferverbindungen enthalten, und vor dem 1. Dezember 2026 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.