Vernehmlassungsvorlage - ChemRRV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 20 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 5 Abs. 1

1Eine Anwendungsbewilligung nach Artikel 4 Buchstabe a, c oder d wird erteilt, wenn bei der geplanten Anwendung keine Gefährdung der Umwelt zu befürchten ist. Sie wird zeitlich befristet und geografisch begrenzt.

II

Die Anhänge 1.1, 1.7, 1.16, 2.5 und 2.6 werden gemäss Beilage geändert.

III

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

IV

1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Dezember 2026 in Kraft.

2Die nachstehenden Änderungen treten wie folgt in Kraft:

a. Anhang 1.7 Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe c sowie Ziffer 1.1 Absatz 4 und 4bis: am 1. Juni 2027;

b. Anhang 2.6.: am 1. August 2027.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Viktor Rossi