Vernehmlassungsvorlage - ChemRRV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 20 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

eines Gewässerraums verzichtet wurde: ab der Uferlinie im terrestrischen Teil des Gewässerraums,

2. bei denen der Gewässerraum noch nicht ausgeschieden wurde: ab der Uferlinie bis und mit drei Metern ab Böschungsoberkante, gemessen nach den Vorgaben von Ziff. 1.1 Absatz 1 Buchstabe e.

3terEine Bewilligung nach Absatz 3bisdarf nur erteilt werden, wenn folgende Voraus- setzungen erfüllt sind:

a. Das nach der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20187 (PGesV) zuständige Bundesamt hat den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln als geeignete Massnahme im Sinne von Artikel 13 PGesV bestimmt.

b. Der Quarantäneorganismus oder der potenzielle Quarantäneorganismus kommt im zu bekämpfenden Entwicklungsstadium mit grosser Wahrschein- lichkeit im betroffenen Gebiet vor.

c. Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels kann nicht durch Massnahmen er- setzt werden, welche die Umwelt weniger belasten.

d. Für die Bekämpfung wird dasjenige Pflanzenschutzmittel angewendet, wel- ches die Umwelt am wenigsten belastet.

e. Für Lebensräume nach Absatz 3bisBuchstaben a und d ist zusätzlich zu prüfen, ob die Auswirkungen der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf die Schutzziele des betroffenen Gebiets und der Nutzen für die Tilgung oder die Eindämmung des Quarantäneorganismus oder des potenziellen Quarantäne- organismus in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.

Abs. 3quater

Bisheriger Abs. 3bis

Ziff. 1.3

1.3 Dokumentationspflicht und Berichterstattung

1Personen, welche über eine Bewilligung nach Ziffer 1.2 Absatz 3 oder 3bisverfügen, müssen die Angaben nach Absatz 2 für die einzelnen Anwendungen dokumentieren und der zuständigen Behörde jeweils bis am 31. Dezember melden.

2Die zuständige Behörde erstattet dem BAFU jährlich Bericht über die im Vorjahr erfolgte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Ziffer 1.2 Absatz 3 und 3bis. Sie stellt diesen Bericht mit den folgenden Angaben dem BAFU jeweils per 28. Februar zu:

a. Zweck der Bekämpfung und bekämpfte Quarantäneorganismen oder potenzi- elle Quarantäneorganismen;

b. Handelsname und Nummer der eidgenössischen Zulassung der angewendeten Pflanzenschutzmittel;

7 SR 916.20