Vernehmlassungsvorlage - ChemRRV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 20 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

c. einen Massengehalt an der Summe von C15–C21-PFCA und der Summe von C15–C21-PFCA-Vorläuferverbindungen von 0,0002 Prozent (2000 ppb).

4Das Verbot nach Ziffer 3.2 Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Verwendung von PFOA, C9–C14-PFCA oder ihre jeweiligen Vorläuferverbindungen enthaltenden Schaumlöschmitteln, die in wiederbefüllbaren Behältnissen mobiler oder ortsfester Systeme enthalten sind, wenn nach bezweckter Umstellung auf nicht fluorhaltige Schaumlöschmittel:

a. die Schaumlöschmittel die Stoffe aus früheren Befüllungen mit fluorhaltigen Schaumlöschmitteln als unvermeidliche Verunreinigungen enthalten, und

b. die Behältnisse und das mit den Schaumlöschmitteln in Kontakt stehende Zu- behör nach dem Stand der Technik gereinigt worden sind.

Ziff. 6

6 Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen in bestimmten Verwendungen

6.1 Besondere Verpackung und Kennzeichnung für teilhalogenierte ungesättigte Fluorkohlenwasserstoffe

1Stoffe, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2024/5733 aufgeführt und teilhaloge- nierte ungesättigte Fluorkohlenwasserstoffe (HFO) sind, müssen in Mehrwegbehäl- tern in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmt sind für eine Verwendung:

a. gemäss Anhang 2.9 Ziffer 3.3; oder

b. in Anlagen oder Geräten, welche gemäss Anhang 2.10 Ziffern 2.1 und 2.2 sowie Anhang 2.19 Ziffern 2.1 und 2.2 in Verkehr gebracht oder zu privaten Zwecken eingeführt werden dürfen.

2Die Herstellerin darf Behälter, die Stoffe enthalten oder enthalten werden, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt und HFO sind, nur in Verkehr bringen, wenn deren Kennzeichnung folgende Angaben enthält:

a. die Aufschrift: «Enthält fluorierte Treibhausgase»;

b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der Stoffe, die in den Behältern enthalten sind oder enthalten sein werden, wobei die für den Anwendungsbe- reich anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird;

c. die Menge der Stoffe, in kg und in Tonnen CO2-Äquivalente, sowie das Treib- hauspotenzial der Stoffe.

3Die Herstellerin von Behältern, die in Absatz 2 genannte Stoffe in rezyklierter oder aufgearbeiteter Form im Sinne von Artikel 3 Absätze 12 und 13 der Verordnung (EU) 2024/573 enthalten oder enthalten werden, muss auf den Behältern angeben:

a. die Qualität der Stoffe;

3 Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, Fassung gemäss ABl. L, 2024/573, 20.2.2024