Vernehmlassungsvorlage - ChemRRV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 20 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 1.16 (Art. 3)

Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen

Aus der Ziffer 6 wird die Ziffer 7

Ziff. 1 Titel

1 Perfluoroctansulfonsäure und ihre Vorläuferverbindungen

Ziff. 1.1

Als Vorläuferverbindungen von Perfluoroctansulfonsäure in Form ihrer linearen oder verzweigten Isomere und ihrer Salze (PFOS) gelten Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, die zu PFOS abgebaut werden, wobei X bedeutet: Halogenide, Amide und andere Derivate einschliesslich Polymere.

Ziff. 1.2

1Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von:

a. PFOS und ihrer Vorläuferverbindungen;

b. Stoffen und Zubereitungen, wenn sie folgende Werte überschreiten:

1. einen Massengehalt an PFOS von 0,0000025 Prozent (25 ppb), oder

2. einen Massengehalt an der Summe von PFOS-Vorläuferverbindungen von 0,0001 Prozent (1000 ppb).

2Verboten ist das Inverkehrbringen von Gegenständen und deren Bestandteilen, wenn sie folgende Werte überschreiten:

a. einen Massengehalt an PFOS von 0,0000025 Prozent (25 ppb); oder

b. einen Massengehalt an der Summe von PFOS-Vorläuferverbindungen von 0,0001 Prozent (1000 ppb).

Ziff. 3.1 Abs. 5 und 6

5Als Vorläuferverbindungen von Perfluorpentadecan-, Perfluorhexadecan-, Perfluorheptadecan-, Perfluoroctadecan-, Perfluornonadecan-, Perfluoreicosan- und Perfluorheneicosansäure in Form ihrer linearen und verzweigten Isomere und Salze (C15–C21-PFCA) gelten Stoffe, einschliesslich Polymere mit einer linearen oder ver- zweigten Perfluoralkyl-Gruppe mit der Formel CnF2n+1 mit n = 14 – 20 in direkter Verbindung mit einem weiteren Kohlenstoffatom als Strukturelement, die zu C15– C21-PFCA abgebaut werden.

6Absatz 5 gilt nicht für:

a. Stoffe mit der Summenformel CnF2n+1X mit n = 15 – 21, wobei X bedeutet: F, Cl oder Br;