Vernehmlassungsvorlage - ChemRRV
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 20 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
6.3 Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen in Verpackungen und Lebensmittelkontaktmaterialien
6.3.1 Begriffe
1Als per- und polyfluorierte Alkylverbindung (PFAS) gilt jeder Stoff, der mindestens ein vollständig fluoriertes Methyl- (CF3) oder Methylen- (CF2) Kohlenstoffatom ent- hält, ohne daran gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iodatom.
2Nicht als PFAS im Sinne der Ziffer 6.3 gilt ein Stoff, der nur die Strukturelemente CF3–X oder X–CF2–X′ enthält; dabei ist:
a. X: –OR oder –NRR′,
b. X′: Methyl, Methylen, eine aromatische Gruppe, eine Carbonylgruppe, – OR′′, –SR′′ oder –NR′′R′′′, und
c. R, R′, R′′ und R′′′: Wasserstoff, Methyl, Methylen, eine aromatische Gruppe oder eine Carbonylgruppe.
6.3.2 Verbote
Verboten ist das Inverkehrbringen von Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kon- takt kommen, sowie von Bedarfsgegenständen nach Artikel 48 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20164, die für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind, wenn sie im homogenen Material folgende Werte über- schreiten:
a. einen Massengehalt mindestens eines nicht-polymeren PFAS von 0,0000025 Prozent (25 ppb);
b. einen Massengehalt an der Summe von nicht-polymeren PFAS, einschliess- lich derjenigen, die durch die Umwandlung mittels eines Verfahrens nach dem Stand der Technik aus Vorläuferverbindungen entstehen, von 0,000025 Pro- zent (250 ppb);
c. einen Massengehalt an der Summe von nicht-polymeren und polymeren PFAS von 0,005 Prozent (50 ppm).
Ziff. 7 Abs. 1 und 2, Abs.3 Bst. bbis, cbisund d, Ziff. 3, Abs. 4 Bst. c und d, Abs. 5 so wie Abs. 10–13
1Die Verbote nach Ziffer 1.2 gelten nicht für:
a. das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, deren Massengehalt an der Summe von PFOS und ihrer Vorläuferverbindungen den Wert von 0,001 Prozent (10 ppm) nicht übersteigt, soweit die Stoffe und Zubereitungen nicht als Schaumlöschmittel in Schaumfeuerlöschern enthalten sind: bis zum 31. Dezember 2027;
b. die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, deren Massengehalt an der Summe von PFOS und ihrer Vorläuferverbindungen den Wert von 0,001 Pro- zent (10 ppm) nicht übersteigt: bis zum 31. Dezember 2027;