Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/17: Teilrevision der Postverordnung (VPG) · 24 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision der Postverordnung (VPG)

Statistische Auswertung

Erweiterung der Grundversorgung im Bereich Zahlungsverkehr Zustimmung keine Kategorie ohne Vorbehalt mit Vorbehalt Ablehnung Stellungnahme Kantone, VDK 21 1 14

Politische Parteien 2 1 03

Dachverbände der Gemeinden, 4 0 00

Städte und Berggebiete Dachverbände der Wirtschaft 3 0 20

Konsumentenorganisationen 1 0 02

Gesamtschweizerische 3 0 12

Branchenverbände und Arbeitnehmerorganisationen Verbände und Unternehmen der 0 0 06

Medienbranche Verbände und Unternehmen der 0 0 07

IKT-Branche Schweizerische Post und 0 0 70

Konzerngesellschaften Verbände und private 1 0 04

Unternehmen der Post- und Logistikbranche kantonale und regionale 1 0 12

Verbände der Wirtschaft kantonale und regionale 3 0 04

Verbände der Landwirtschaft Gemeinden und regionale 15 0 01

Verbände Weitere interessierte Kreise 2 0 17

Total 56 2 1342

Tabelle 5: Statistische Auswertung der Stellungnahmen zur Erweiterung der Grundversorgung im Zahlungsverkehr

3.6 Stellungnahmen zu einzelnen Bestimmungen

3.6.1 Rückkehr zum Siedlungsbegriff

Art. 31 Abs. 1 Bst. b: Der Entwurf sieht vor, dass die Post ausserhalb von ganzjährig bewohnten Siedlungen weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist, wenn die Wegzeit zur Bedienung eines Hauses von einer Siedlung aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt. Dieser Zusatz sorgt aus Sicht der Post für Unsicherheiten. Damit die Post den neu freigelegten Spielraum nutzen könne, müsse die Definition der Siedlung möglichst klar sein und wenig Interpretationsspielraum lassen. Der Kanton Tessin beantragt, eine Erhöhung der Wegzeit von insgesamt zwei auf vier Minuten zu prüfen.

Art. 83c: Die Post begrüsst eine schrittweise Umsetzung der Rückkehr zum Siedlungsbegriff innert zehn Jahren, beantragt jedoch Präzisierungen. Es solle festgelegt werden, dass die genaue

Reihenfolge der Umsetzung der Post obliegt. Im Falle eines Besitzer- oder Bewohnerwechsels soll die Umsetzung zudem sofort erfolgen können und der Rechtsweg ausgeschlossen sein. Der SGV

beantragt, dass für die Einstellung der Hauszustellung eine Erschliessung mit einem

Hochbreitbandanschluss vorausgesetzt sein muss, die Einstellung in Absprache mit den betroffenen Gemeinwesen erfolgen muss und in den ersten fünf Jahren der Übergangsfrist bei jeweils maximal zehn Prozent der betroffenen Häuser umgesetzt wird.

16/24 BAKOM-D-58D73401/134