Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/17: Teilrevision der Postverordnung (VPG) · 24 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision der Postverordnung (VPG)
handelt es sich dabei um eine äusserst einschneidende Vorgabe. Sie beantragt eine Präzisierung, wonach sich die Bestimmung einzig auf Inhalts- und Randdaten, nicht aber auf die Stammdaten beziehe.
Art. 35f Abs. 4 bis 6: Der Entwurf sieht vor, dass im Bereich Datenschutz und Datensicherheit nebst dem EDÖB auch die PostCom als Aufsichtsbehörde fungiert, technische und organisatorischen Anforderungen festlegt und deren Einhaltung durch die Post überprüft. Post, SP und SGB beurteilen die Kompetenzausweitung der PostCom kritisch und beantragen eine Regelung mit dem EDÖB als alleiniger Aufsichtsbehörde.
Nichtdiskriminierender Zugang
Art. 35g: Der Entwurf sieht vor, dass die Post Dritten einen diskriminierungsfreien und transparenten Zugang zu den Einrichtungen und Dienstleistungen des hybriden Zustellsystems gewähren und dazu technische Schnittstellen zur Verfügung stellen muss. Die Bestimmungen sind nach Ansicht der Post zu offen formuliert, weshalb sie Änderungen beantragt. Die WEKO beantragt, Abklärungen
vorzunehmen, um privaten Postdienstanbieterinnen einen nichtdiskriminierenden Zugang zu
gewähren.
Bündelung mit Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgung
Art. 35h: Der Entwurf sieht vor, dass die Post die Grundversorgungsdienstleistungen des hybriden Zustellsystems mit Dienstleistungen ausserhalb des Grundversorgungsauftrages bündeln darf. Die zur Bündelung verwendeten Schnittstellen muss die Post auch Dritten zur Verfügung stellen. Letzteres stellt aus Sicht der Post einen weitrechenden Markteingriff dar, weshalb sie eine Streichung dieser Bestimmung beantragt. SP, SGB und Syndicom beantragen ebenfalls eine Streichung. Die WEKO beantragt, Abklärungen vorzunehmen, um privaten Postdienstanbieterinnen eine Bündelung ihrer Angebote mit Komponenten des hybriden Zustellsystems zu ermöglichen.
Aufsichtsabgabe
Art. 35i Abs. 2: Gemäss Entwurf erhebt die PostCom zur Deckung der Aufsichtskosten über das hybride Zustellsystem bei der Post jährlich eine Aufsichtsabgabe. Post, SP, SGB und Syndicom beantragen, dass sich auch andere Anbieterinnen, welche das hybride Zustellsystem zum Versand elektronischer Sendungen nutzen, an der Finanzierung der Aufsichtskosten beteiligen.
Preisgestaltung
Art. 47 Abs. 2: Der Entwurf sieht vor, dass die Post die Preise für elektronische Sendungen
distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festlegt. Die Post beantragt, dass diese Bestimmung nur für elektronische Einzelsendungen gelten soll. Die VASOS kritisiert, die
vorgeschlagene Regelung schaffe ein Konkurrenzverhältnis zwischen analogen und digitalen
Dienstleistungen, da eine Preisdifferenzierung je nach Zustellkanal erlaubt sei.
3.6.3 Erweiterung der Grundversorgung im Bereich Zahlungsverkehr
Art. 43 Abs. 1 Bst. a: Der Entwurf sieht vor, dass der Anspruch auf ein Zahlungsverkehrskonto künftig auch den Zugang zum digitalen Zahlungsverkehr und ein für das Bezahlen im Internet marktübliches Zahlungsmittel umfasst. Die Post erachtet die Bestimmung als zu wenig präzise und beantragt eine alternative Formulierung («digitaler Zugang zum Zahlungsverkehrskonto» statt «Zugang zum digitalen Zahlungsverkehr»). Zudem soll der Anspruch auf ein Internet-Zahlungsmittel in einem eigenen Artikel geregelt und um eine Bestimmung ergänzt werden, wonach das Bundesamt für Kommunikation jährlich die Angemessenheit dieses Angebots prüft.
19/24 BAKOM-D-58D73401/134