Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/17: Teilrevision der Postverordnung (VPG) · 24 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision der Postverordnung (VPG)

Post beantragt eine Änderung dieser Bestimmung, damit sie in den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen eine Frist für den Widerruf festlegen kann.

Art. 35b Abs. 4: Der Entwurf sieht vor, dass die Post unmittelbar nach der Zustellung einer

elektronischen Sendung eine Eingangsbestätigung ausstellt. Nach Einschätzung der Post geht nicht klar hervor, dass sich diese Bestimmung einzig auf den elektronischen Kanal bezieht.

Art. 35b Abs. 5: Der Entwurf sieht vor, dass elektronische Sendungen und Bestätigungen während 90 Tagen jederzeit abrufbar sein und nach Ablauf dieser Frist gelöscht werden müssen. Die Post beantragt die Streichung dieser Bestimmung, da diese auf eine zentralisierte Plattformlösung abziele, auf die bestehende dezentrale Systemarchitektur von ePost hingegen nicht sinnvoll anwendbar sei respektive im Widerspruch zu dieser stehe. Der Kanton St. Gallen beantragt die Prüfung einer

Verlängerung der Löschfrist, um dem Bedürfnis nach Informationssicherung im Rahmen des

elektronischen Rechtsverkehrs besser Rechnung zu tragen. Transfair und Travail.Suisse schlagen eine Löschung nach einem Jahr (Behördensendungen) respektive sechs Monaten (restliche

Sendungen) vor.

Zustellung über den hybriden Kanal

Art. 35c Abs. 4: Der Entwurf sieht vor, dass eine elektronische Sendung, welche zur Zustellung über den hybriden Kanal vorgesehen ist, von der Post am Tag der Annahme produziert und in der vom Absender gewählten Portoklasse aufgegeben wird. Die Post beantragt eine Änderung. Diese

Bestimmung entspreche faktisch einer erheblichen Verkürzung der Laufzeiten im Vergleich zu

physischen Postsendungen, da die Produktion der Sendung für den hybriden Kanal zusätzliche Zeit benötige.

Identifikation und Authentifikation

Art. 35e Abs. 1: Der Entwurf sieht vor, dass sich Nutzerinnen und Nutzer des hybriden Zustellsystems identifizieren und authentifizieren müssen. Da nach Auffassung der Post unklar ist, wer als Nutzerin und Nutzer gilt, wird eine Präzisierung beantragt.

Art. 35e Abs. 2 und 5: Der Entwurf sieht verschiedene Verfahren zur Identifikation der Nutzenden vor. In mehreren Stellungnahmen (LU, SG, RKOO) wird beantragt, dass für die Identifikation und

Authentifikation das Behördenlogin AGOV eingesetzt werden kann. Gemäss dem Kanton Schwyz muss verhindert werden, dass die Post den Nutzerinnen und Nutzern die SwissID als

Identifikationsmittel aufzwingen kann.

Datenschutz und Datensicherheit

Art. 35f Abs. 1: Der Entwurf sieht vor, dass die Daten nach schweizerischem Recht in der Schweiz zu halten und zu bearbeiten sind. Die Infrastruktur des bestehenden Systems (z.B. Datenspeicher)

befindet sich gemäss der Post in der Schweiz. Es komme aber vor, dass gewisse technische

Dienstleistungen aus dem Ausland erbracht würden (z.B. Wartungsarbeiten). Inhalts- und

Personendaten würden dabei durch das Verschlüsselungssystem geschützt. Die Post sieht das Risiko, dass diese Form der Zusammenarbeit mit Dritten zukünftig verunmöglicht wird. Die Post beantragt die Streichung der Vorgabe, wonach die Daten in der Schweiz zu bearbeiten sind.

Art. 35f Abs. 2: Der Entwurf sieht vor, dass Personendaten und Daten juristischer Personen nicht bekannt gegeben und nur bearbeitet werden dürfen, soweit dies für die Erbringung der

Dienstleistungen des hybriden Zustellsystems notwendig ist. Aus Sicht der Post ist unklar, welches Regulierungsziel diese Bestimmung verfolgt wird, weshalb sie deren Streichung beantragt.

Art. 35f Abs. 3 Bst. a: Der Entwurf sieht vor, dass die Post die Daten des hybriden Zustellsystems getrennt von anderen Datenbeständen speichern und bearbeiten muss. Nach Einschätzung der Post

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