Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/42: Bundesgesetz über die separate Besteuerung von Geldspielgewinnen am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung (Umsetzung Mo. Zanetti 23.3701) · 17 Seiten

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4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

4.1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Art. 38a

Absatz 1: vgl. Ausführungen zu Artikel 11 Absatz 3bisStHG.

Absatz 2: Geldspielgewinne, welche gesondert besteuert werden, sollen stets einer vollen Jahressteuer unterliegen. Das bedeutet, dass im Falle einer unterjährigen Steu- erpflicht – also wenn eine Person nicht während des gesamten Kalenderjahres in der Schweiz steuerpflichtig ist (z. B. infolge Zuzugs/Wegzugs) – keine pro rata temporis-Besteuerung erfolgt.

Absatz 3: Der Abzug der Einsatzkosten beziehungsweise von Spieleinsätzen ist in Artikel 33 Absatz 4 geregelt. Mit dem Verweis auf diese Bestimmung in Artikel 38a Ab- satz 3 soll klargestellt werden, dass die Einsatzkosten beziehungsweise Spieleinsätze weiterhin abzugsfähig sind, auch wenn Geldspielgewinne neu gesondert besteuert werden. Die Einsatzkosten sind von einem Gewinn abzuziehen; der Abzug vom übri- gen Einkommen ist nicht möglich.

Absatz 4: Bei der direkten Bundessteuer sollen Geldspielgewinne, die gesondert besteuert werden, zum Höchstsatz besteuert werden, der in Artikel 128 Absatz 1 Buch- stabe a der Bundesverfassung auf dem Einkommen von natürlichen Personen festge- schrieben ist und aktuell 11.5 Prozent beträgt (vgl. auch Höchstsatz in Art. 36 Abs. 1 und 2 DBG). Bei einer Anpassung dieses Höchstsatzes sollte auch der vorliegende Steuersatz angepasst werden.

Art. 89 Abs. 1 Bst. b

Vergleiche analoge Erläuterungen zu Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe b StHG.

Art. 105 Abs. 5

Vergleiche analoge Erläuterungen zu Artikel 4b Absatz 1 StHG.

4.2 Steuerharmonisierungsgesetz

Art. 4b Abs. 1 dritter Satz

Artikel 4b Absatz 1 regelt die örtliche Zuständigkeit im Fall eines Wechsels des steuer- rechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz. Bei persönlicher Zugehörigkeit gilt grundsätzlich das Stichtagsprinzip, d.h. die steuerpflichtige Person ist in dem Kanton steuerpflichtig, in welchem sie am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Bereits heute gilt eine Ausnahme für Kapitalleistungen, die gemäss Arti- kel 11 Absatz 3 für sich allein, also «gesondert» besteuert werden. Solche Kapitalleis-