Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/42: Bundesgesetz über die separate Besteuerung von Geldspielgewinnen am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung (Umsetzung Mo. Zanetti 23.3701) · 17 Seiten
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Der Freibetrag von rund einer Million Franken bei inländischen Geldspielgewinnen dient dem ausserfiskalischen Ziel, die Verlagerung der Spieltätigkeit ins Ausland zu verhindern und das inländische, regulierte Geldspiel mit den entsprechenden Sozial- schutzmassnahmen zu fördern, sowie ferner der Erzielung von Einnahmen für gemein- nützige Zwecke (Art. 106 BV).22 Diesem ausserfiskalischen Ziel wird weiterhin Rech- nung getragen, da die Steuerbefreiung im Inland nicht aufgehoben wird.
Gemäss Artikel 129 BV legt der Bund die Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden fest. Die Harmonisierung er- streckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Ver- fahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben ins- besondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge (Art. 129 Abs. 2 zweiter Satz BV). Aus der Literatur geht nicht eindeutig hervor, ob der Ausschluss der Harmonisierung von Freibeträgen den Kantonen nur die Möglichkeit für Sozialabzüge offenlassen soll23 oder allgemein ausschliesst, dass das Bundesrecht gewisse Einkom- mensströme bis zu einem gewissen Betrag als steuerfrei erklärt.24 Letzteres Vorgehen könnte auch als harmonisierungsrechtlich erlaubte Definition des Steuerobjektes ge- wertet werden. Auf jeden Fall ist festzustellen, dass der Gesetzgeber in Artikel 7 Ab- satz 4 Buchstabe lbisStHG bereits jetzt einen Freibetrag von einer Million Franken oder einen nach kantonalem Recht bestimmten höheren Betrag vorsieht. Die Vorlage ver- weist für den Mindestbetrag und die Grenze, ab welcher die gesonderte Besteuerung greift, fortan auf das DBG, womit unterschiedliche Freibeträge aufgrund verschiedener Methoden zum Ausgleich der kalten Progression vermieden werden sollen. Dies dient einerseits der Vereinfachung und andererseits der vollständigen Sicherung der kanto- nalen Einkommenssteuern durch die Verrechnungssteuer. Der Sicherungszweck ent- spricht dem Hauptzweck der Verrechnungssteuer.25 Unterschreitet der kantonale Frei- betrag den Freibetrag gemäss DBG, wird der zwischen den Beträgen liegende Teil eines Geldspielgewinns nicht von der Verrechnungssteuer gesichert, weil das VStG für den der Verrechnungssteuer unterliegenden Betrag auf das DBG verweist. Vor dem Hintergrund der geltenden Regelung und der praktischen Konkordanz zwischen Arti- kel 129 Absatz 2 BV und Artikel 132 Absatz 2 BV erscheint es verfassungskonform, den steuerfreien Betrag bei Gewinnen aus der Teilnahme an Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen im StHG an den Betrag im DBG anzuglei- chen. Eine Harmonisierung des «Freibetrags» bzw. der Höhe, bis zu welcher gewisse Geldspielgewinne steuerbefreit sind, ist daher verfassungskonform. Ebenfalls soll der Betrag, ab welchem die gesonderte Besteuerung gilt, harmonisiert werden, also in allen Kantonen und beim Bund gleich hoch sein. Dies dient der Verfahrenseffizienz und der Praktikabilität: Sofern ein Geldspielgewinn beim Bund eine gesonderte Besteuerung
22 Botschaft zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387, 8533.
23 Vgl. dazu MERET CAJACOB/KAROLINA YUAN, Die Steuerharmonisierung in der Rechtsetzung, in: Archiv fürs Schweizerische Abgabenrecht 88 (2019-2020), S. 681-714, S. 707 f; in diesem Sinne wohl auch MARKUS REICH/JULIA VON AH/STEPHANIE BRAWAND, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl., 2022, Art. 9 N 58.
24 dazu passim MARCO GRETER/ALEXANDER GRETER, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, Art. 66a N 11 mit Verweis auf EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken, vom 10. April 2013 lex-data-admin-ch-eli-dl-proj-6012-37-cons_1-doc_2-de-pdf-a.pdf>), besucht am 16. Juli 2025
25 Anstelle vieler: MADELEINE SIMONEK, in: Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar, BV, 2015, Art. 132 N23.